Widerruf der Autofinanzierung mit der BMW-Bank – Jetzt erst recht

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Der Widerruf von Autofinanzierungen bei der BMW-Bank ist auch nach dem BGH-Urteil vom 5. November 2019 immer noch möglich (Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). „Auch wenn die BGH-Entscheidung auf den ersten Blick etwas anderes suggeriert, wurde der Widerrufsjoker zumindest bei Autokrediten, die seit Ende 2016 mit der BMW-Bank geschlossen wurden, im Grunde genommen sogar gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Um diesen scheinbaren Widerspruch aufzuklären, muss man sich das BGH-Urteil etwas genauer anschauen. Verschiedene Banken, darunter auch die BMW-Bank, hatten angegeben, dass nach einem Widerruf ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen ist. Diese Angabe sei ordnungsgemäß und rechtfertige nicht den Widerruf des Darlehens nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist, entschied der Bundesgerichtshof.

Allerdings wird diese „Null-Euro-Klausel“ in den neueren Kreditverträgen der BMW-Bank überhaupt nicht mehr benutzt. „Vielmehr gibt die BMW-Bank seit Ende 2016 einen festen Tageszins an und dürfte damit ein klassisches Eigentor geschossen haben, da nach dem Widerruf kein Zinsanspruch seitens der Bank gegenüber dem Verbraucher besteht. Diese Kreditverträge sind widerrufbar und nach der BGH-Entscheidung umso mehr“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Wenn die Autofinanzierung vom Händler vermittelt wurde, liegt in der Regel ein sog. verbundenes Geschäft vor. Bei derartigen Verbundgeschäften schuldet der Darlehensnehmer nach § 358 BGB im Falle des Widerrufs keine Zinszahlung. „Zudem wird bei Autofinanzierungen das Darlehen häufig direkt an das Autohaus und nicht erst an den Verbraucher ausgezahlt. Das bedeutet, dass den Verbraucher im Falle des Widerrufs keine Rückzahlungs- oder Zinszahlungspflicht trifft“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Das hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt. Nach seiner Auffassung hat der Verbraucher nach einem erfolgreichen Widerruf zwar einen Anspruch auf Rückgewährung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die Bank hingegen könne keine Ansprüche auf Zinsen oder andere Kosten geltend machen, wenn das Darlehen direkt an den Händler und nicht erst an den Verbraucher zur eigenen Verfügung ausgezahlt wurde.

In diesem Sinne haben auch das Landgericht Heilbronn (Az.: 6 O 151/18) und das Landgericht Ravensburg (Az.: 2 O 164/19) beim Widerruf von Darlehensverträgen entschieden. Demnach müsse der Verbraucher bei einem verbundenen Vertrag darüber informiert werden, dass er nach dem Widerruf keinen Tageszins schulde. Die Angabe zu einem zu zahlenden Tageszins sei daher für die Verbraucher nicht nur irreführend, sondern auch falsch.

„Mit anderen Worten kann der zu zahlende Zinsbetrag nach erfolgreichem Widerruf nur mit null Euro angegeben werden. Jede andere Angabe zum Zinsbetrag ist falsch. Das hat wiederum zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Wie bereits erwähnt, ist die BMW-Bank Ende 2016 dazu übergegangen, einen festen Tageszins anzugeben und hat damit die Tür für den Widerruf geöffnet. Folge des Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft ist, dass nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. In der Praxis heißt das, dass der Verbraucher sein Auto an die Bank gibt und seine geleisteten Raten inkl. einer möglichen Anzahlung zurückbekommt.

Mehr Informationen: https://www.hartung-rechtsanwaelte.de/weitere-fachgebiete/widerrufsjoker-autofinanzierung/


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