Widerruf der vereinbarten Kostenübernahme im Abnahmetermin ist möglich

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Eine Situation, welche Mieter sicher öfters erleben: Im Abnahmetermin für die Mietwohnung ist der Vermieter unzufrieden mit den vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen bzw. findet den Zustand der Wohnung nicht vertragsgemäß und schlägt deshalb einen vom Mieter zu zahlenden (Pauschal-) Betrag zur Abgeltung der Schäden vor. Dieser Abgeltungsbetrag wird dann im Abnahmeprotokoll sofort schriftlich vereinbart und vom Mieter sowie vom Vermieter unterzeichnet.

Bei einem solchen Vorgehen fühlen sich im Nachhinein manche Mieter vom Vermieter überrumpelt und möchten die Abgeltungsregelung wieder aus der Welt schaffen. In einem interessanten Urteil hat das Amtsgericht Hohenschönhausen am 22.5.08 (Az. 9 C 138/07) entschieden, dass in einem solchen Fall das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Anwendung findet. Das Gericht argumentiert damit, dass der Mieter den Vermieter zur Übergabe bzw. Abnahme der Wohnung bestellt hat und nicht zum Abschluss von Verträgen zur Abgeltung von Schönheitsreparaturen.

In der Konsequenz sollten betroffene Mieter möglichst zeitnah nach Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung im Übergabeprotokoll die Vereinbarung widerrufen.


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