Widerruf einer Bürgschaft – Aufklärung durch Anwalt

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Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 13.09.2018, Az. 1 O 60/17 entschieden, dass eine Bürgschaft widerrufen werden kann, wenn dieser eine fehlerhafte Widerrufbelehrungen zugrunde liegt.

Hintergrund

Die Beklagte verbürgte sich gegenüber einer Bank mit einer Bürgschaft bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro für Forderungen der Hauptschuldnerin aus vier Kauf- und Leasingverträgen. Nachdem die Hauptschuldnerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkam, forderte die Bank den ausstehenden Betrag von der Bürgin ein. Die Bürgin leistete keine Zahlung und widerrief die Bürgschaft.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht erachtete den Widerruf der Bürgschaft für wirksam. Es vertrat die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. entspreche. Demnach muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung war einerseits mit diversen Fußnoten versehen, welche deren Inhalt relativierten. Andererseits entspreche die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht dem Deutlichkeitsgebot. Soweit die Belehrung für den Fall des wirksamen Widerrufs der Bürgschaft bestimme, dass beiderseits empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind, sei diese Rechtsfolge unzutreffend und für den Verbraucher missverständlich. Eine Bürgschaft stelle nämlich ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, bei dem keine „beiderseits empfangenen“ Leistungen bestehen.

Folgen des Urteils

Das Urteil des Landgerichts Aachen eröffnet betroffenen Bürgen die Möglichkeit, die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft abzuwehren. Bürgschaften werden oftmals aus Loyalität oder emotionaler Bindung gegenüber dem Hauptschuldner geschlossen. Durch den Widerruf können sich Bürgen von dieser belastenden Verpflichtung lösen.

Den betroffenen Verbrauchern ist insoweit anzuraten, die Bürgschaft auf das Bestehen eines Widerrufrechts durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.



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