Widerruf eines Darlehensvertrages

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In einem Sensationsurteil hat der EuGH dem Verbraucher erklärt, dass Darlehen widerrufbar sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

In diesem Sensationsurteil hat der EuGH den Widerrufsjoker neu belebt.

Der EuGH hat am 26.03.2020 über Fragen des Widerrufsrechts im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten unter Anwendung der Verbraucherkredit-Richtlinie zu entscheiden gehabt.

Die Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48, insbesondere Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 ist im Wege einer Auslegung im nationalen Recht zu berücksichtigen.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 sind Kreditverträge dergestalt zu formulieren, dass sie klar und prägnant „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ und „die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben haben, sowie auch „die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“.

Die Angabe dieser Punkte hat in dauerhafter Form zu erfolgen, schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger.

Die Information über das Widerrufsrecht und die Ausübung des Widerrufsrechts haben grundlegende Bedeutung für den Verbraucherschutz. Der Verbraucher muss daher vor dem Vertragsabschluss über die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung seines Widerrufsrechts informiert werden.

Anderenfalls würde das in Art. 14 der Richtlinie 2008748 vorgesehene Widerrufsrecht ernsthaft geschwächt werden.

Zu den in Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 genannten Informationen gehört daher auch die Information über die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist, so der EuGH in seinem Urteil vom 26.03.2020.

Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass ein Verweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB, welche seinerseits auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, nicht ausreichend ist.

Aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48 ergibt sich, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt.

Sofern sich der Verbraucher mit einer Vielzahl an nationalen Vorschriften beschäftigen muss, um die Widerrufsfrist berechnen zu können und somit sein Widerrufsrecht ausüben zu können, fehlen die in Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 angegebenen Pflichtangaben.

Der Verbraucher kann so weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung überprüfen, noch feststellen, ob alle Pflichtangaben enthalten sind oder nicht und ob die Widerrufsfrist für ihn bereits zu laufen begonnen hat.

Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Pflichtangaben belehren. Eine bloße Verweisung auf nationale Vorschriften ist dabei nicht ausreichend.

Als Folge davon hat die Widerrufsfrist in derartigen Verträgen noch nicht zu laufen begonnen. Das Widerrufsrecht kann selbst nach Ablauf der 14-tägigen Frist noch ausgeübt werden.

Damit hat der EuGH einen weiteren Widerrufsjoker für Verbraucherkreditverträge geschaffen.


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