Widerruf eines Messekaufs

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Gelegentlich reut einen der Kauf eines teuren Staubsaugers oder eines Möbelstückes während eines Messebesuches. Dann stellt sich die Frage, ob man sich von diesem Vertrag lösen kann.

Grundsätzlich sind Verträge natürlich für alle Vertragsparteien bindend und damit zu erfüllen.

In manchen Situationen gibt das Gesetz einem Verbraucher aber die Möglichkeit, sich von einem mit einem Unternehmer geschlossenen Vertrag zu lösen, nämlich dann, wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsieht.

Ein solches Widerrufsrecht besteht bspw. bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“, §§ 312g Abs.1, 312b BGB. Es stellt sich also bei Messekäufen die Frage, ob eine Messe ein Geschäftsraum im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften ist oder nicht.

Nach der gesetzlichen Definition sind Geschäftsräume „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.“

Unter „unbewegliche Gewerberäume“ fallen sicherlich die Ladengeschäfte, weil dort dauerhaft die Ware angeboten wird. Eine Messeveranstaltung wird nicht darunter fallen, da diese, wenn evtl. auch regelmäßig z.B. einmal im Jahr, nur vorübergehend und gerade nicht dauerhaft, stattfindet.

Allerdings fallen unter den Begriff der „beweglichen Gewerberäume“ in der Regel auch Messestände. Dies hat zur Folge, dass ein Vertrag aber gerade nicht „außerhalb eines Geschäftsraumes“ geschlossen wurde und damit kein Widerrufsrecht besteht.

Anders kann dies aber liegen, wenn der Unternehmer fachfremde Waren und Dienstleistungen anbietet, mit denen der Verbraucher auf der Messe bzw. Ausstellung nicht rechnen muss und dies auch nur sporadisch geschieht. In solchen Fällen fehlt es an einer „gewöhnlichen“ Ausübung der Tätigkeit des Unternehmers. Hintergrund hierfür ist der Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung und übereilten Vertragsschlüssen. Dann wird man dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusprechen können.

Mitentscheidend für die Frage, ob ein Widerrufsrecht für den Verbraucher besteht, können sonach das Messeangebot sowie die Regelmäßigkeit der Messe sein. In der Regel wird ein Widerrufsrecht des Verbrauchers aber wohl nicht bestehen, weil der Verbraucher mit dem Messeangebot wahrscheinlich rechnen musste. Zur genauen Prüfung, ob ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht oder nicht, ist aber stets die Einzelfallsituation unter Berücksichtigung des Messeangebotes zu betrachten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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