Widerruf eines Online-Kaufvertrages unabhängig von Beweggründen des Verbrauchers möglich

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob dem Verbraucher der Widerruf eines Online-Vertrages zu versagen ist, wenn dieser Widerruf (jedenfalls aus Sicht des Verkäufers) rechtsmissbräuchlich erfolgt.

Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der spätere Kläger über das Internet zwei Matratzen erwarb, die ihm geliefert und von ihm auch bezahlt wurden. Der Verkäufer gab bei dem Verkauf eine „Tiefpreisgarantie“ ab.

Der Käufer fand zwischenzeitlich allerdings ein günstigeres Angebot für die Matratzen. Daraufhin teilte er dem Verkäufer mit, er würde von seinem Widerrufsrecht dann nicht Gebrauch machen, wenn der Verkäufer den Differenzbetrag (ca. 33,00 EUR) zum günstigeren Angebot an den Käufer erstatte. Dies lehnte der Verkäufer ab, woraufhin der Käufer form- und fristgerecht den Widerruf erklärte, die Matratzen an den Verkäufer zurücksandte und den Kaufpreis letztlich im Klageweg zurückverlangte.

Der Verkäufer hingegen verweigerte die Rückerstattung und vertrat im Gerichtsverfahren die Auffassung, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam. Begründet wurde dies seitens des Verkäufers damit, dass die Widerrufsmöglichkeit dazu diene, die Ware nach Erhalt zu prüfen. Auf die Prüfung der Ware sei es dem Käufer aber nicht angekommen, sondern lediglich um den „Tiefpreis“.

Der BGH erteilte der Auffassung des Verkäufers nun eine Absage (BGH, Urteil vom 16. März 2016, Az. VIII ZR 146/15).

Der Käufer hat nach Auffassung des BGH (wie im Übrigen auch nach Auffassung der Vorinstanzen) den Kaufvertrag wirksam widerrufen und hat daher Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises. Denn für einen wirksamen Widerruf eines Online-Vertrages ist allein der fristgerechte Widerruf entscheidend. Sinn und Zweck des Widerrufes ist es nämlich, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Mittel an die Hand zu geben, um sich vom Vertrag lösen zu können. Der Widerruf muss auch nicht begründet werden; deshalb kommt es auch nicht auf die Beweggründe des Verbrauchers an.

Nur in Ausnahmefällen kann nach dem BGH ein Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein, nämlich dann, wenn der Unternehmer schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig ist der Unternehmer, wenn der Verbraucher den Unternehmer z.B. schädigen möchte. Dies war im zu entscheidenden Fall jedoch nicht so, da der Käufer lediglich eine für ihn günstigere Wettbewerbssituation nutzen wollte.

§ 312b BGB aF Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […]

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
[...]

§ 312d BGB aF Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
[...]

§ 355 BGB aF Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
[...]“


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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