Widerruf von Baufinanzierungsdarlehen nur bei Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Widerruf von Baudarlehen und Komsumentenkrediten ist bei Vorliegen einer rechtswidrigen Widerrufsbelehrung auch Jahre nach Vertragsschluss möglich. Widerrufsbelehrungen der Banken müssen umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein und den ohne juristische Vorbildung ausgestatteten durchschnittlich informierten Verbraucher über seine Rechte deutlich belehren.

Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung des Widerrufsrecht ist aber immer, dass der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss als Verbraucher – und nicht als Unternehmer – gehandelt hat. Im Zweifel liegt die Verbrauchereigenschaft vor (BGH, ZIP 2010, 334). Die Verbrauchereigenschaft ist auch dann anzunehmen, wenn der Darlehensnehmer eine Immobilie erwirbt, die der Vermögensanlage dient.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass selbst das Halten mehrerer Mietobjekte und die Anlage beträchtlichen Vermögens nicht dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sei und daher dem Darlehensnehmer die Türe für die Ausübung des Widerrufsrecht weit aufgestoßen (OLG Stuttgart, 6 U 148/14, Urt. v. 06.10.2015).

Selbst Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind wie Verbraucher einzustufen, wenn Mitglied mindestens ein Verbraucher ist und der Darlehensvertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken dient. Dies gilt selbst dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handelt (BGH VIII ZR 109/14, Urt. v. 24.03.2015).

Fazit: Das „ewige“ Widerrufsrecht findet für Darlehensverträge aus den Jahren 2002 - 2010 am 21-06-2016 aufgrund der neuen Rechtslage sein Ende. Bis dahin ist dem weit gefassten Personenkreis der „Verbraucher“ der Widerruf von Altverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen möglich. Es gilt, sich als Darlehensnehmer im Rahmen einer Refinanzierung bei einer Drittbank Tiefstzinsen auf Jahrzehnte hinweg zu sichern. Dies ist nur über eine Vertragsrückabwicklung des Altdarlehens im Zuge eines wirksam erklärten Widerrufs ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Eile ist geboten! MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt bundesweit Darlehensnehmer gegenüber Banken in Widerrufsfällen, dies auch im Rahmen von bereits abgelösten Altverträgen, mehrfach erfolgreich die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück gefordert werden konnte und eine Nutzungsentschädigung auf bezahlte Zinsen von bis zu € 17.500,00 erstritten wurde.

http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema