Widerruf von Darlehensverträgen bei den Sparkassen noch nach vielen Jahren möglich

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Der Widerruf von Darlehensverträgen ist gegenüber etlichen Sparkassen auch noch nach vielen Jahren möglich. Das ist der Fall, weil die Sparkassen längere Zeit, insbesondere 2006 und 2007, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendeten und damit Verbraucher nicht umfassend und richtig über ihr Widerrufsrecht informierten. Nach geltendem Recht beginnt in solchen Fällen eine Widerrufsfrist nicht zu laufen, um den Verbraucher zu schützen, weswegen die Ausübung des Widerrufsrechts noch heute möglich ist.

Kunden der Sparkassen profitieren von Vorteilen des Widerrufsrechts im Vergleich zur vorzeitigen Kündigung

Für Kunden der Sparkasse, die angesichts der heute historisch niedrigen Zinsen eine Umschuldung planen, bietet sich mit der Möglichkeit des Widerrufs eine günstige Chance. Denn das Widerrufsrecht bringt gegenüber einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags einen ganzen entscheidenden Vorteil mit sich: Weil der Vertrag im Fall eines Widerrufs rückabgewickelt wird, haben vertragliche Vereinbarungen keine Auswirkung mehr, so auch Vereinbarungen über eine sog. „Vorfälligkeitsentschädigung“. Diese sind in eigentlich jedem Darlehensvertrag standardmäßig für den Fall einer vorzeitigen Kündigung enthalten. Der Darlehensnehmer ist dann verpflichtet, eine Entschädigung an den Darlehensgeber (hier: die Sparkassen) zu zahlen, was eine Kündigung zum Zweck der Umschuldung regelmäßig wirtschaftlich sinnlos macht. Verbunden mit einem Widerruf ist eine Umschuldung derzeit aber unfassbar lukrativ, kann zur Einsparung vier- bis fünfstelliger Beträge führen.

Möglicherweise schon bald Schutz für Sparkassen durch Gesetzesänderung

Möglicherweise sind Kreditinstitute, wie die Sparkassen, aber schon bald durch eine Änderung der entsprechenden Gesetze geschützt. Denn der Deutsche Bundestag muss zeitnah über ein von der Bundesregierung eingebrachtes Gesetz abstimmen, das für die Verbraucherrechte einschneidende Änderungen vorsieht. Zum einen soll für Fälle fehlerhafter Belehrungen eine absolute Widerrufsfrist eingeführt werden, ein „ewiges“ Widerrufsrecht in Zukunft nicht mehr vorkommen. Zum anderen soll in Fällen, in denen derzeit ein solches besteht, die Ausübung nur noch bis einschließlich 21.06.2016 möglich sein. Kunden der Sparkassen sollten folglich möglichst bald ihre Möglichkeiten prüfen und ggf. den Widerruf ihrer Darlehensverträge erklären.

Vom gesetzgeberischen Muster abweichende Widerrufsbelehrungen kosten Sparkassen Vertrauensschutzargument

Grundsätzlich kommt Kreditinstituten, wie den Sparkassen, ein sog. „Vertrauensschutz“ zugute. Dieser besteht aber nur, wenn sie die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers unverändert übernommen haben. Die Sparkassen wichen indes oftmals vom Muster ab. So ergänzten sie Fußnoten, die nicht vorgesehen waren, erweiterten Überschriften und druckten Klammerzusätze ab, die im Muster eine Erläuterung für das Kreditinstitut sein, aber nicht abgedruckt werden sollten. Wegen dieser erheblichen Abweichungen genießen die Sparkassen bei Fehlern der von ihnen verwendeten Belehrungen keinen Vertrauensschutz.

Sparkassen belehrten wohl fehlerhaft über Widerrufs- und Erstattungsfristen

Ein solcher Fehler liegt wohl im Hinblick auf die ausgegebenen Informationen zur Widerrufs- und Erstattungsfrist vor. Im Hinblick auf erstere war in den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen die Rede davon, sie beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung“. Welche Faktoren möglicherweise einen späteren Beginn herbeiführen könnten, darüber trafen die Sparkassen keine Aussage. Ihren Kunden blieb es damit unmöglich, den genauen Fristbeginn zu bestimmen. Darüber hinaus verschwiegen die Sparkassen mit ihren Belehrungen, dass auch sie selbst im Widerrufsfall innerhalb einer gewissen Frist etwaig erhaltene Zahlungen erstatten müssen.

Fußnote zur Frist in den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen ist wohl ebenfalls ein Fehler

In einem gewissen Zusammenhang damit steht die verwendete Fußnote „Frist bitte im Einzelfall prüfen“, die auch so verstanden werden kann, dass der Kunde der Sparkassen die Frist selbst zu prüfen habe und ihre Dauer einzelfallabhängig sei. Das ist aber gerade nicht der Fall, wodurch diese Fußnote eine extrem verwirrende Wirkung auf die Kunden der Sparkassen haben kann. Auch sie ist daher wohl ein Fehler in den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen.

Andere Kreditinstitute, deren Widerrufsbelehrungen ähnliche Fehler enthalten

  • Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden AG 2006
  • Allianz Lebensversicherung-AG 2007
  • AXA Lebensversicherung AG 2009
  • Baden-Württemberg Bank (BW Bank) 2006 bis 2008
  • BHW Bausparkasse AG 2006
  • Commerzbank 2010
  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG 2007
  • DEVK Allgemeine Lebensversicherung AG 2010
  • DKB 2003
  • DSL Bank 2006 bis 2010

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  • https://www.wvr-law.de/hamburger-sparkasse-muss-wegen-fehlerhafter-widerrufsbelehrungen-auch-nach-jahren-den-widerruf-von-darlehensvertraegen-hinnehmen/
  • https://www.wvr-law.de/berliner-sparkasse-verwendet-fehlerhafte-widerrufsbelehrungen-durch-widerruf-vorfaelligkeitsentschaedigung-umgehen/
  • https://www.wvr-law.de/%3Fp%3D5650/fehlerhafte-widerrufsbelehrung-des-sparkassenverlags
  • https://www.wvr-law.de/kreissparkasse-reutlingen

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