Widerruf von Darlehensverträgen

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Der EuGH stärkt die Verbraucherrechte zum Widerrufsrecht.

Zahlreiche Verbraucherkreditverträge ab Juli/2010 sind betroffen. Mit seinem Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19 ermöglicht der EuGH zahlreichen Verbrauchern wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen, ihre ab dem 30.07.2010 abgeschlossenen Darlehensverträge zu widerrufen und die entsprechenden Vorteile daraus zu ziehen. Verträge könnten so vorzeitig – ohne Vorfälligkeitsentschädigung – getilgt werden oder durch günstigere Verträge abgelöst werden. Auch besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, zu Unrecht geforderte Zinsen zurückzufordern.

Problematisch sind Fälle, in denen die Banken die Musterwiderrufsbelehrung verwendet haben. Soweit jedoch Änderungen vorgenommen worden sind, bestehen gute Chancen, hieraus wirtschaftliche Vorteile von teilweise mehreren tausend Euro zu erzielen. 

Es sollten jedoch kein voreiliger Aktionismus erfolgen, sondern es sollte vorab eine Prüfung der Möglichkeiten erfolgen. Dazu gehört nicht nur die Prüfung der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung, sondern auch die vorausschauende Prüfung, ob eine günstigere Anschlussfinanzierung etc. bereitsteht. Hier müsste gegebenenfalls eine Abstimmung mit der anschlussfinanzierenden Bank erfolgen. Auch besteht die Möglichkeit, von Ihrem Steuerberater den möglichen Zinsschaden berechnen zu lassen.

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