Widerruf und Rückabwicklung von Darlehensverträgen

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1. Vor dem 11. Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge

Wenn Sie Ihren Vertrag rechtzeitig bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben und die Bank den Widerruf damals zurückgewiesen hat, sollten Sie das Thema noch einmal aufgreifen – jedenfalls dann, wenn Ihr Vertrag noch läuft.

In der BGH-Rechtsprechung hat sich nämlich viel getan. So hat der BGH die folgenden Formulierungen endgültig für fehlerhaft erklärt:

  • „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“

Hat die Bank hier im Absatz „Finanzierte Geschäfte“ den Text der Musterwiderrufsbelehrung verändert und die Belehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ versehen, war Ihr Widerruf wirksam.

Diese fehlerhafte Formulierung wurde häufig von den Sparkassen verwendet:

  • „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder …zur Verfügung gestellt wurde.“

Diese Formulierung ist nach BGH-Rechtsprechung objektiv unrichtig und zwar selbst dann, wenn es sich um ein Präsenzgeschäft handelt, d. h. der Darlehensvertrag in den Räumen der Bank unterschrieben wurde. Ihr Widerruf war daher wirksam.

Diese fehlerhafte Formulierung findet sich häufig in den Darlehensverträgen der Volks- und Raiffeisenbanken und der BHW.

Wenn Sie also rechtzeitig widerrufen haben, können Sie auch heute noch die Rückabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen. Nach der BGH-Rechtsprechung wird vermutet, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins erlangt hat, die an den Darlehensgeber herauszugeben sind.

2. Ab dem 11. Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge

Auch nach dem 11. Juni 2010 haben noch viele Banken fehlerhafte Widerrufsinformationen verwendet. Diese Verträge sind auch heute noch widerrufbar.

So hat der BGH entschieden, dass eine Widerrufsinformation fehlerhaft ist, wenn

  • der Beginn der Widerrufsfrist von der „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ abhängen soll, diese Angabe aber gar nicht in dem eigentlichen Vertrag enthalten ist.

Findet sich die Angabe nur in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt oder in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, genügt das in der Regel nicht. Es sei denn, in dem Darlehensvertrag wurde ausdrücklich auf diese Anlagen Bezug genommen oder die Anlagen sind mit dem eigentlichen Darlehensvertrag fest verbunden.

Fehlerhafte Widerrufsinformationen finden sich vor allem in den Verträgen vieler Sparkassen und Volksbanken, der DSL, der ING-DiBa AG, der BW Bank und der Hannoverschen Lebensversicherung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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