Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen der Sparkasse Heilbronn!

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Vorgaben des Gesetzgebers nicht realisiert, tausende Verträge widerrufbar!

Die Rechtsabteilungen von Banken, wie der Sparkasse Heilbronn, nahmen es mit den Vorgaben des Gesetzgebers zu Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen offenbar nicht sehr genau. Sie hielten sich zwar an die ihnen seit dem 1. November 2002 obliegende Pflicht, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehens über ihr Widerrufsrecht zu informieren – das geschah aber wohl nicht in der Art und Weise, wie sie das Gesetz vorsieht.

Bemängelt werden etwa gravierende Verstöße gegen das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches Belehrungen für den juristischen Laien verständlich halten soll. Umständliche juristische Formulierungen oder unübersichtliche Gestaltungslösungen sind untersagt.

Konsequenz vermehrt auftretender Fehler kann schließlich die Ungültigkeit einer gesamten Belehrung sein. Das hat zur Folge, dass Darlehensnehmer noch nach jahrelanger Laufzeit ein fortbestehendes Widerrufsrecht haben. Wird von diesem erfolgreich Gebrauch gemacht, lösen sich Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von Ihrem Vertrag.

Zinsniveau auf Rekordtief: Umschuldung attraktiv wie nie!

Da die Liquidität aktuell günstig wie nie ist, winkt Darlehensnehmer die einmalige Möglichkeit auf eine äußerst attraktive Umschuldung. Durch einen Neuabschluss mit günstigen Konditionen sind tausende Euro an Zinsersparnis drin!

Mögliches Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts in 2016

Indes droht bereits ein Ende des bisher „ewig“ geltenden Widerrufsrechts: Eine vom Bundesrat angeregte Gesetzesänderung wird bei ihrer möglichen Umsetzung dazu führen, dass die meisten Verträge nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar sind. Stichtag wäre der 21. Juni 2016. Die Lobby der Kreditinstitute hat offenbar ganze Arbeit geleistet, um den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden Schaden einzudämmen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Vorschlag der Ländervertretung tatsächlich Gesetz wird – Darlehensnehmer müssen sich also möglicherweise beeilen!

Sparkasse Heilbronn: Zahlreiche Verträge möglicherweise widerrufbar!

Belehrungsformulare, die von der Sparkasse im Zeitraum um das Jahr 2008 ausgegeben wurden, sind unserer Ansicht nach fehlerhaft und damit potentiell widerrufbar. Im Folgenden werden einige typische Fehler der Belehrungen dargestellt. Es ist wahrscheinlich, dass Formulare der Bank aus anderen Jahrgängen ähnliche bzw. dieselben Fehler enthalten.

Unklare Bestimmung zum Beginn des Widerrufsrechts in Belehrungen der Sparkasse Heilbronn

In den Formularen heißt es zum Beginn der Widerrufsfrist: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Die Formulierung legt dem Leser nahe, dass der tatsächliche Beginn der Frist noch von anderen Faktoren als dem bloßen Erhalt der Widerrufsbelehrung abhängig ist. Um vollständig zu belehren, hätte dann aber im Weiteren noch aufgezeigt werden müssen, von welchen zusätzlichen Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt. Das geschieht hier aber nicht. Insofern bleibt es bei einer unklaren Formulierung, anhand derer der Darlehensnehmer den Beginn seiner Frist nicht ermitteln kann.

Einseitige Fristsetzung für Rückgewähr in Formularen der Sparkasse Heilbronn

Nach einem Widerruf entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, innerhalb dessen sich die Parteien alle gegenseitig erhaltenen Leistungen zurückgewähren müssen. Zur Erfüllung dieser Pflicht besteht die gesetzliche Frist von 30 Tagen. Die Sparkasse weist in ihrer Belehrung jedoch nur auf die Fristbindung des Kunden hin – dass auch sie selbst der Frist unterliegt, verschweigt sie. Die Formulierung ist damit nicht vollständig und zudem geeignet, dem Kunden ein gänzlich falsches Bild der Rechtslage zu verschaffen. Er muss davon ausgehen, dass die Bank gerade keiner Frist zur Rückgewähr unterliegt.

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