Widerruf von Kfz-Finanzierungen von VW / Audi / Skoda Bank, Wertverluste vermeiden!

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Zahlreiche Verträge der Volkswagen Bank GmbH (auch handelnd als Audi-Bank, Skoda-Bank oder AutoEuropa Bank) weisen Fehler im Bereich der Belehrung zum Widerrufsrecht auf und ermöglichen damit ein fortwährendes Widerrufsrecht. Darauf weist RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht, hin.

Da diese Darlehensverträge regelmäßig vom Verkäufer der Fahrzeuge vermittelt wurden, handelt es sich beim Kaufvertrag dann um einen sog. verbundenen Vertrag und der Widerruf des Darlehensvertrags erfasst damit auch den Kaufvertrag. So können Verbraucher sich von Ihren Fahrzeugen trennen und eingetretene Wertverluste (etwa aufgrund der Dieselfahrverbote) ganz oder teilweise vermeiden.

Folgende Fehler (nicht abschließend) lassen sich immer wieder feststellen:

1. Fehlerhafte Widerrufsinformation

a) Die Belehrung ist bereits fehlerhaft, da sie in erheblichem Umfang Angaben u. a. zu zwei Versicherungen enthält, die fehlerhaft als verbundene Verträge bezeichnet werden. 

Zudem sieht die Musterwiderrufsinformation keine Verknüpfung mit mehreren verbundenen Verträgen vor, zumal dann in der Folge nur vom Singular gesprochen wird und unklar bleibt, welches Schicksal die weiter verbundenen Verträge beim Widerruf eines verbundenen Vertrags erleiden.

Demgemäß werden die Formulierungen der Gestaltungshinweise 2a bis c und 6a ff des Musters (Anlage 7 zu Art 247 EGBGB aF) fehlerhaft und irreführend verwendet.

b) Belehrung über die Widerrufsfolgen

Die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist bereits deshalb fehlerhaft, da sie den Verbraucher unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. 

Diese Rechtsfolge ist in Fällen verbundener Verträge unrichtig, da das Darlehen ja nicht dem Darlehensnehmer zugeflossen ist und daher auch nicht zurückzugewähren ist. 

Zudem wird die Widerrufsinformation hinsichtlich der Rechtsfolgen durch die abweichende und insoweit widersprüchliche Information in Ziffer 6a der AGB im Verhältnis zum dritten Spiegelstrich unter „Widerrufsfolgen / Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ der Widerrufsinformation fehlerhaft, dazu LG Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018, 2 O 259/17.

2. Fehlende bzw. fehlerhafte Pflichtangaben

Zunächst ist bereits grundsätzlich die Angabe von Pflichtangaben in AGB nicht ausreichend, so auch unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2016 zum Az. C-42/15 das OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017, 25 U 110/16. 

a) Keine Angabe zum Darlehensvermittler, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 EGBGB. 

Die Angabe der Verkäuferin als Vermittlerin des Darlehens muss unter Angabe der vollständigen Anschrift im Vertrag erfolgen. Eine Angabe in vorvertraglichen Informationen gemäß § 491a BGB reicht dafür nicht. 

b) Fehlerhafte Angabe zum Kündigungsrecht, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.

Über das Kündigungsrecht wird nicht hinreichend informiert. Die allein in den AGB vorhandenen Regelungen, betreffen ausschließlich die Kündigungsrechte der Bank und nicht diejenigen des Kunden. So fehlen Hinweise zum Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB, dazu etwa auch LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/15, Landgericht Ellwangen Urteil vom 25.01.2018 – 4 O 232/17, LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018 – 2 O 317/17.

c) Fehlerhafte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB.

Soweit hierzu in den AGB Ausführungen gemacht werden, fehlt schon der Hinweis, ob insoweit nach der Aktiv-Aktiv- oder nach der Aktiv-Passiv Methode berechnet wird. Der Hinweis auf die zulässige Berechnung des BGH ist insoweit unklar, da der BGH beide Methoden zulässt, dazu etwa auch LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/15.

Auch die Verträge zahlreicher anderer Banken, die Autokäufe finanziert haben, sind weiter widerruflich.

Um Verbraucher über ihre Rechte zu informieren, veranstaltet Berlinghoff Rechtsanwälte mehrere Themengespräche, so am

  • 30.04.2019
  • 07.05.2019

jeweils um 18 Uhr in Bad Nauheim in den Kanzleiräumen, In den Kolonnaden 17.

Die Veranstaltungen sind kostenlos. Um Anmeldung zwecks Planung wird gebeten unter den angegebenen Kontaktdaten.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird auf der Seite der Stiftung Warentest im Bereich des Widerrufs von Autofinanzierungen und Immobiliardarlehensverträgen gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


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