Widerruf von Verbraucherverträgen trotz wirtschaftlicher Motive möglich (BGH Urt. v. 16.03.16)

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Der BGH hat entschieden: Der Widerruf von Verbraucherverträgen scheitert nicht am (ggf. finanziell ausgerichteten) Motiv des Widerrufsberechtigten (BGH, Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15).

Damit darf auch der Verbraucher – ohne Angabe von Gründen – einen Vertrag auch aus rein wirtschaftlichen Motiven widerrufen.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers mochte der Senat nicht erkennen. Ausnahmen werden höchstens dann gemacht, wenn der Kunde arglistig handelt, was bei schikanösem Handeln vorliegen kann. Die Nachteile der sich aus dem Verbraucherrecht heraus ergebenden Wettbewerbssituation hat damit der Unternehmer zu tragen.

Damit dürfte sich auch die stoisch vorgetragene Auffassung der 2. Kammer des LG Frankfurt a.M. nicht länger haltbar sein.

Dort wurden Darlehenswiderrufsfälle regelmäßig mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass die – von der Kammer per se unterstellte – Motivationslage des Darlehensnehmers, das Darlehen aus wirtschaftlichen Gründen – wegen eines nun für den Darlehensnehmer günstigeren Zinsumfeldes – zu widerrufen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde (!). Die Kammer praktizierte diesbezüglich eine Insellösung und zeigte sich unbeeindruckt von der nahezu einheitlich gegenteiligen Rechtsauffassung bundesdeutscher Zivilgerichte, selbst im eigenen OLG Bezirk Frankfurt a.M.

Die Richter am BGH betonen in ihrer Entscheidung, dass die Motivationslage des Verbrauchers unbeachtlich sei.

Der VIII. Zivilsenat folgt damit der bundesweit ganz einheitlichen Linie der Oberlandesgerichte, wonach wirtschaftliche Motive der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegenstehen.

Auch das OLG Frankfurt a.M. (vgl. Urt. v.26.08.2015, Az. 17 U 202/14) vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass es gerade bei der Möglichkeit des Widerrufs der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht auf die dafür maßgebliche Motivationslage des Widerrufsberechtigten ankommt.

MPH Legal Services vertritt bundesweit Verbraucher in (Darlehens-)Widerrufsfällen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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