Widerruflichkeit von Darlehensverträgen – unwirksame Aufrechnungsklausel

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Worum geht es?

Immer wieder erreichen uns Nachfragen von Mandanten, die den Widerrufsjoker ziehen wollen. Dies bedeutet: Wenn der Darlehensvertrag widerruflich ist, kommt es zur Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen und als besonderes Bonbon schuldet der Darlehensnehmer der Bank nicht mehr die Vorfälligkeitsentschädigung.

In diesem Zusammenhang hat der BGH mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – eine Aufrechnungsklausel der Überprüfung unterzogen, die eine Regelung wie folgt vorsah: „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig gestellt sind.“

Der BGH hat nach seiner Prüfung festgestellt, dass die Klausel der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält.

Die Klausel sei unwirksam, da sie den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit der Klausel nach § 309 Nr. 3 BGB ausgeschlossen ist bzw. die Klausel dieser Regelung standhält. Vielmehr sei die Klausel nachteilig, denn sie enthält eine Regelung, die zum Nachteil des Darlehensnehmers gegen zwingendes Recht verstößt.

Nach der Formulierung in der Klausel wird ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer Ansprüche, die ihm aus einem Rückabwicklungsverhältnis erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann, geltend macht. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, so der BGH. Damit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung mit Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16.

Dadurch, dass die Klausel dem Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung abschneidet, wird der Verbraucher/Darlehensnehmer dazu gezwungen, seine Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis aktiv im Klagewege geltend zu machen, was ihm in der Regel zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten abverlangt.

Der BGH entschied weiterhin, dass die Klausel geeignet ist, den Verbraucher auch von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten und damit die praktische Durchsetzung seiner/Darlehensnehmer Forderung erschwert.

Die Rechtsprechung einiger Landgerichte entwickelt sich dahingehend, dass diese den Klagen der Darlehensnehmer stattgeben. Dies bedeutet, dass die Widerrufsinformation, wenn der Darlehensvertrag diese Aufrechnungsklausel enthält, als nicht ordnungsgemäß erteilt gilt. Durch diese unwirksam erteilte AGB-Klausel entsteht bei dem Darlehensnehmer der Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen kann, was nicht der Fall ist bei einem Rückabwicklungsverhältnis.

Gern sind wir für Sie da und prüfen Ihren Darlehensvertrag auf diese Klausel und insbesondere auf die Widerruflichkeit des Darlehensvertrages mit den entsprechenden Rechtsfolgen.

Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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