Widerrufsbelehrung Darlehen muss ladungsfähige Anschrift enthalten!

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Das LG Verden führt insoweit in seiner Entscheidung vom 24.07.2015 A. z.: 4 0 363/14 wie folgt aus:

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da in ihr als Anschrift des Widerrufsadressaten keine ladungsfähige Anschrift, sondern nur eine Postfachanschrift angegeben ist.

Zwar verlangt § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung lediglich die Angabe der „Anschrift“ des Widerrufsadressaten, jedoch hat der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz zugleich ermächtigt – durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf – den Inhalt und die Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mitzuteilenden Widerrufsbelehrung festzulegen. Hiervon hat das Bundesministerium der Justiz Gebrauch gemacht, indem es durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 05.08.2002 (BGBl I S. 3002) mit Wirkung vom 01.09.2002 in diese § 14 sowie die Muster der Anlagen 2 und 3 zu dieser Bestimmung eingefügt hat.

Nach dem Muster einer Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung waren Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten in die Widerrufsbelehrung einzusetzen. Im Falle einer Widerrufsbelehrung ohne Verwendung des Musters musste der Widerrufsadressat gemäß § 14 Abs. 4 BGB-lnfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung ebenfalls in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.

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