Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der ING häufig fehlerhaft

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Widerrufsbelehrungen der ING DiBa AG sind bei Verbraucherdarlehensverträgen in vielen Fällen fehlerhaft.

Dies hat RA Dr. Rädecke bei Prüfung der Widerrufsbelehrung der ING DiBa in über 1000 Fällen festgestellt.

Die ING DiBa gehört nach Einschätzung des Herrn RA Dr. Rädecke zu den Kreditinstituten, welche in der für die Banken kritischen Zeit bundesweit die meisten Immobiliendarlehensverträge abgeschlossen haben. Vielfach hat die ING DiBa eine eigene inhaltliche Bearbeitung der verwendeten Widerrufsbelehrung vorgenommen, so dass es ihr verwehrt ist, sich auf die Schutzwirkung der BGB Info-V zu berufen.

Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn RA Dr. Rädecke erfolgreich vertreten lassen.

In zahlreichen Darlehensverträgen der ING DiBa AG heißt es in der Widerrufsbelehrung neben anderen von der ING DiBa verwendeten fehlerhaften Formulierungen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

„Eine solche Belehrung ist jedoch fehlerhaft, weil hiermit der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes ‚frühestens‘ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.“ (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11, bei Juris RdNr. 15).

Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung vom 17.01.2013, III ZR 145/12, diese Formulierung in Fortführung seiner Rechtsprechung ebenfalls für fehlerhaft erachtet. Aus den Entscheidungsgründen, Rdnr. 10, geht hervor:

„aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1BGB a.F. Denn sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ beginnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Belehrung aber unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig übe den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes ‚frühestens‘ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weitere zu erkennen. Er vermag der Formulierung der Formulierung lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist ‚jetzt oder später‘ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. nur Senatsurteile vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn 427. 15 und vom 19.Juli 2012 – III ZR 252/11, NJW 2012, 3428 Rn, 13 jeweils mwN).“

Ebenso verwendete die ING DiBa auch nachfolgende fehlerhafte Formulierung in Ihrer Widerrufsbelehrung:

Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG.

Anhand einer solchen Widerrufsbelehrung kann der Darlehensnehmer ebenso wenig erkennen, wann seiner Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Diesbezüglich hat der BGH in einer Entscheidung vom 20.03.2009, XI ZR 456/07, festgehalten:

„Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.“

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet den Darlehensnehmern für die Darlehensverträge seit dem 01.11.2002 die Möglichkeit, ihren Darlehensvertrag günstig umzuschulden oder eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung erstattet zu bekommen.

In vielen Fällen vermeiden Kreditinstitute aus gutem Grund die gerichtliche Auseinandersetzung und unterbreiten sehr gute Angebote, so Herr Dr. Rädecke.

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Er prüft Ihren Darlehensvertrag und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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