Widerrufsjoker" beunruhigt Kreditinstitute weiterhin

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Eigentlich sollte der 21.06.2016 für die Banken und Sparkassen ein Tag der Freude werden, denn seit diesem Tag ist der „Widerrufsjoker“ für alle Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen den Jahren 2002 und Juni 2010 abgeschlossen worden sind, nicht mehr einsetzbar. Zuvor konnten die Kreditnehmer alle Verträge, die in diesem Zeitraum geschlossen wurden und zudem eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielten, „ewig“ widerrufen. Dies liegt daran, dass aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung die gesetzliche Widerrufsfrist für den Verbraucher nie zu laufen beginnt. Die Kreditnehmer konnten ihre Verträge somit noch viele Jahre später widerrufen, was zu erheblichen Unsicherheiten seitens der Kreditinstitute geführt hat. Dies führte dazu, dass – wohl auf Betreiben des Banklobbyismus hin – eine Gesetzesänderung eingeführt wurde, nachdem diese Verträge nur noch bis 21.06.2016 „ewig“ widerrufbar waren. Jedoch werden Kreditverträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und März 2016 geschlossen wurden, von der Gesetzesneuerung nicht erfasst. Viele Experten gehen davon aus, dass auch in diesem Zeitraum viele Widerrufsbelehrungen verwendet wurden, die fehlerhaft waren. Diese Vermutung wird außerdem durch ein Urteil des BGH bestätigt, welches die Fehlerhaftigkeit zweier Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2011 und 2012 bejahte. Viele Verbraucher befinden sich demnach noch immer in einer gegenüber den Kreditinstituten unverhofft vorteilhaften Position.

Widerruf ausüben – Geld sparen!

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags könnte heutzutage zu massiven Geldersparnissen aufseiten der Verbraucher führen. Kreditnehmer könnten dadurch Beträge im vier- bis fünfstelligen Bereich sparen. Der Widerruf macht den Weg zu einer besonders günstigen Umschuldung frei. Dies liegt an zwei Komponenten, deren Kombination sich für den Verbraucher als besonders vorteilhaft herausstellt. Im Rahmen eines Widerrufs entfällt für das betroffene Kreditinstitut zum einem der Anspruch auf die schadensersatzgleiche Vorfälligkeitsentschädigung. Diese wird nur im Rahmen einer Kündigung fällig, da der Verbraucher somit die ausbleibenden Leistungen kompensieren soll. Der zu zahlende Betrag ist meistens so hoch, dass sich eine Umschuldung für den Verbraucher wirtschaftlich nicht lohnt. Zum anderen wird der neue Kreditvertrag zu tagesaktuellen Konditionen abgeschlossen. Dies bedeutet, dass bei dem neuen Kreditvertrag die aktuellen Zinssätze fällig werden. Diese befinden sich momentan auf einem historischen Tiefpunkt, was zu immensen Geldeinsparungen bei dem widerrufenden Verbraucher führen kann.

Belehrung über Widerrufsfrist ist häufig zu unpräzise

Die Kreditinstitute haben bundesweit in den von ihnen verwendeten Widerrufsbelehrungen in sehr vielen Fällen gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, welches ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. darstellt, verstoßen. Das Deutlichkeitsgebot besagt, dass Verbraucher immer eindeutig, präzise und vollständig über das ihnen jeweils zustehende Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Hält das belehrende Kreditinstitut sich nicht an diese gesetzliche Vorgabe, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

In den letzten Jahren hat sich herausgestellt, dass Kreditinstitut in vielen Fällen folgenden Fehler gemacht haben: Der jeweilige Kreditnehmer wurde besonders häufig in dem Verbraucherdarlehensvertrag über den Fristbeginn wie folgt informiert. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Nach der vom BGH inzwischen bestätigten Rechtsprechung ist diese Belehrung nicht umfassend genug, denn der Verbraucher wird über die weiteren Umstände, die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sind, im Unklaren gelassen. Der Verbraucher kann denn Beginn der Widerrufsfrist demnach nicht eindeutig und ohne weitere Überlegungen bestimmen. Nach Auffassung der Rechtsprechung soll der Verbraucher nicht nur von dem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll außerdem in die Lage versetzt werden, dieses ihm zustehende Recht auch auszuüben. Dies wird dem Verbraucher jedoch durch diese Formulierung gerade nicht ermöglicht. Eine solche Widerrufsbelehrung verstößt demnach gegen das gesetzlich vorgegebene Deutlichkeitsgebot.

Folgende Kreditinstitute haben den Fehler bereits gemacht:

  • Allianz-Lebensversicherungs AG
  • Commerzbank
  • DKB (Deutsche Kreditbank AG)
  • Sparkassenverlag
  • LBBW (Landesbank Baden- Württemberg)

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