Widerrufsrecht bei Tiefpreisgarantie

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Wer kennt es nicht? Vollmundige Versprechungen von Handelsfirmen, die auch im Internet mit einer Tiefpreisgarantie werben, nach dem Motto „Wir machen es Ihnen am billigsten“. Der BGH hatte sich mit dem Urteil vom 16. März 2006, AZ.: VIII ZR 146 / 15, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen auch besteht, wenn der Vertragspartner mit einer Tiefpreisgarantie wirbt, sich dann hinterher aber nicht an sein Versprechen binden lassen möchte.

Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Matratzen über das Internet bestellt. Die Beklagte, eine Handelsfirma mit Internetpräsenz, warb mit einer Tiefpreis-Garantie der Art, dass sie dem Käufer zusicherte, dass sie Schlafmatratzen zum absolut günstigsten Preis verkaufen werde. Innerhalb der Widerrufsfrist musste der Kläger feststellen, dass es die von ihm bestellten Matratzen im Internet günstiger zu kaufen gab. Er forderte daraufhin die Beklagte Verkäuferin auf ihr den Differenzbetrag i.H.v. 32,98 € zu erstatten, um nicht von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen zu müssen. Die Beklagte war der Auffassung, dass das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, denn das Widerrufsrecht bestehe nur, damit der Verbraucher die Ware auf Mängel überprüfen könne. Der Kläger übte daraufhin sein Widerrufsrecht aus, um sich vom Vertrag zu lösen. Er begehrte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg, musste jedoch letztendlich vom BGH bestätigt werden, da die Vorinstanz eine Widersprüchlichkeit zu vorherigen höchstrichterlichen Entscheidungen erkannt hatte.

Der BGH stellte letztlich fest, dass für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrag es allein genüge, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde. Der Verbraucher solle ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Loslösung vom Vertrag haben. Es bedürfe insofern keiner Begründung des Widerrufs und sei deshalb grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.

Interessant für jeden Verbraucher ist, dass der BGH weiterhin feststellte, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers nur im Ausnahmefall vorliege, beispielsweise dann wenn der Verbraucher bewusst den Käufer schädigen will, also arglistig handelt.

Rechtsanwalt Struck vertritt die Auffassung, dass durch die Entscheidung des BGH die Rechte des Verbrauchers bei Internetgeschäften gestärkt werden. Der BGH stellt mit der Entscheidung klar, dass ein Widerrufsrecht innerhalb der Frist ohne Begründung ausgeübt werden kann, bzw. dass auf die Motivation für den „Rücktritt“ nicht ankommt. Jeder Verbraucher der unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln einen Vertrag über das Internet geschlossen hat kann nun von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, ohne dass er zu befürchten hätte, dass eine für ihn nachteilige Rechtsfolge daraus resultiert.

Haben Sie etwas im Internet gekauft und möchten sich nun von dem Vertrag lösen? Oder macht ein Verbraucher gegen Sie als Verkäufer Ansprüche wegen eines Kaufes über das Internet geltend?

Rechtsanwalt Struck vertritt gerne Ihre Interessen in allen Angelegenheiten des „Internetrechts“!

Rechtsanwalt Struck, Dortmund


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