Widerrufsrecht beim Immobilienkauf mit Makler: BGH-Urteil ermöglicht Rückforderung von Maklerprovisionen

  • 3 Minuten Lesezeit

Wenn Sie vor kurzem eine Immobilie gekauft oder verkauft haben, haben Sie wahrscheinlich auch die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch genommen. Dabei haben Sie möglicherweise eine Maklerprovision bezahlt. Doch wussten Sie, dass Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit haben, diese Provision zurückzufordern? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass viele Kunden eine Maklerprovision zurückfordern können, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. 

Immobilienkauf innerhalb der letzten 12 Monate und zwei Wochen

Innerhalb der letzten zwölf Monate und zwei Wochen eine Immobilie gekauft zu haben, könnte sich als Glücksfall herausstellen - zumindest wenn es um die Möglichkeit geht, Maklerprovisionen zurückzufordern. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen eine Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkassen zeigt, dass Kunden auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist, in der ein Widerruf möglich ist, ihre Maklerbeauftragung rückgängig machen und ihre Provision zurückfordern können. Der BGH stufte die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag als "widersprüchlich" und "unklar" ein und ermöglichte dem Kunden so, seine Rechte auch dann wahrzunehmen, wenn er die vermittelte Immobilie bereits erworben hat. Dieses Urteil könnte auch außerhalb Bayerns Wellen schlagen.

Angabe von zwei unterschiedlichen Adressaten in der Widerrufsbelehrung ist widersprüchlich

Tochtergesellschaften der Sparkassen, die sich auf die Vermittlung von Immobilien spezialisiert haben, gibt es in verschiedenen Bundesländern unter verschiedenen Namen. In Bayern ist es die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH, kurz Sparkassen-Immo, die nun durch ein Urteil des BGH in die Schlagzeilen geraten ist. Doch auch in anderen Bundesländern gibt es ähnliche Tochtergesellschaften, und manchmal übernimmt auch die LBS diese Rolle. Das Problem entsteht, wenn es zur Doppel-Konstellation kommt, also wenn sowohl die Sparkasse als auch die Tochtergesellschaft als Adressaten in der Widerrufsbelehrung angegeben sind.

Im vorliegenden Fall hatte ein Paar bei der Sparkasse Erlangen Interesse an einer Eigentumswohnung angemeldet. Die Sparkasse schickte ihnen daraufhin per E-Mail ein Angebot und einen Link zu einem Exposé, das die Kunden herunterladen konnten. Zusammen mit dem Exposé erhielten sie eine Widerrufsbelehrung, in der zwei mögliche Adressaten für den Widerruf angegeben waren: die Sparkasse und die Tochtergesellschaft Sparkassen-Immo. Wie der BGH in seinem Urteil feststellte, reicht diese Doppelung aus, um die Widerrufsfrist zu verlängern.

Bei unklarer Widerrufsbelehrung beginnt die 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen

Der BGH kritisiert die widersprüchliche und unklare Widerrufsbelehrung im Maklervertrag der Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkassen, Sparkassen-Immo. Die Angabe unterschiedlicher Adressaten führe zu einer fehlenden klaren Information über das Widerrufsrecht und somit zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Dies hat gravierende Folgen, denn Immobilienmakler sind verpflichtet, den Kunden über ihr Widerrufsrecht zu informieren, und bei einem Verstoß gegen diese Regeln verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Das bedeutet, dass viele Provisionsvereinbarungen mit bayerischen Sparkassen über den Kauf oder Verkauf von Immobilien widerrufen werden können und die gezahlten Provisionen zurückgefordert werden können. Ob das Urteil auch auf Sparkassen in anderen Bundesländern anwendbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Interessengemeinschaft Widerruf fordert Betroffene auf, ihr Recht durchzusetzen und die gezahlte Maklerprovision zurückzufordern.

Sie haben in den letzten 12 Monaten und 14 Tagen einen Maklervertrag online oder per E-Mail abgeschlossen?

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Wir prüfen, ob auch in Ihrem Fall eine Widerrufsmöglichkeit besteht und Sie Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision besteht.

Foto(s): Bild von Tumisu auf Pixabay


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Janina Werner

Beiträge zum Thema