Widerrufsrecht und seine Folgen: Kostenloser Rücktritt vom Vertrag bei fehlender Aufklärung

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In einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Kunden, die nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, im Falle eines Widerrufs nichts zahlen müssen – auch wenn die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde.

Der Fall: Ein Kunde beauftragte ein Unternehmen mit der Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Haus. Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren, widerrief der Kunde den Vertrag, da das Unternehmen es versäumt hatte, ihn über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Ein solches Recht steht Verbrauchern grundsätzlich für 14 Tage zu, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen wurde.

Trotz erbrachter Leistung erhielt das Unternehmen kein Geld. Nach dem Urteil des EuGH (Urt. v. 17.05.2023, Rechtssache C-97/22 | DC) besteht in solchen Fällen weder ein Anspruch auf Vergütung noch auf Wertersatz.

Der Fall wirft relevante Fragen auf, da er die Auslegung des Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) betrifft. Darf ein Kunde, der nach Erbringung der Leistung widerruft, wirklich nichts zahlen, wenn er vorher nicht über sein Widerrufsrecht informiert wurde?

Die Antwort des EuGH war eindeutig: Ja. Keine Kosten – auch kein Wertersatz – dürfen dem Verbraucher entstehen. Das Unternehmen trägt das Verlustrisiko, wenn es versäumt hat, über das Widerrufsrecht zu belehren. Der Grund dafür ist der hohe Stellenwert des Verbraucherschutzes in der EU. Dieser kann nur gewährleistet werden, wenn der Verbraucher über seine Rechte vollständig informiert ist. Eine Kostenbelastung für den Verbraucher trotz mangelnder Aufklärung wäre eine Bedrohung für das hohe Niveau des Verbraucherschutzes in der EU. Daher muss in solchen Fällen das Unternehmen die Verantwortung tragen.

Das Urteil stellt klar, dass der Verbraucherschutz im Vordergrund steht und sogar das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung übertrumpft.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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