„Widerspruch und Widerruf“ - Datenschutz kurz erklärt
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„Widerspruch und Widerruf“ - Datenschutz kurz erklärt
Rechtlich gesehen ist der Widerspruch eine Gegenrede. Der Begriff des Widerspruchs wird vor allem verwendet, um auszudrücken, wenn sich jemand gegen gerichtliche Entscheidungen oder Handlungen von Behörden wehrt.
Im Datenschutz beschreibt der Widerspruch die Möglichkeit betroffener Personen, eine Verarbeitung ihrer Daten zu unterbinden. Dieser Widerspruch bedarf meist einer Begründung. In der DSGVO enthält Art. 21 ein Widerspruchsrecht. Der Betroffene kann demnach aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen eine auf Art. 6 Abs. 1e oder f beruhende Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, Widerspruch einlegen.
Der Widerruf hingegen ist eine Erklärung, dass eine Aussage, die gemacht wurde, nicht mehr gültig sein soll oder falsch ist. Im Datenschutz bezieht sich der Widerruf immer auf eine vorher erteilte Einwilligung, die der Betroffene in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben hat.
Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Entscheidender Unterschied zwischen Widerspruch und Widerruf ist demnach, dass sich der Widerspruch auf die (erfolgte) Datenverarbeitung und der Widerruf auf die Einwilligungserklärung bezieht.
Henning Koch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter (auch behördlicher) Datenschutzbeauftragter (Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB) und Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH.
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