Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB

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Überblick

Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer einem Amtsträger oder Soldaten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder mit Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift.

Ziel dieser Vorschriften ist es, die staatliche Autorität dem Bürger gegenüber zu gewährleisten, indem er es unter Strafe stellt, sich gegen Vollstreckungsbeamte in deren Amtsausübung zur Wehr zu setzen. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein sehr ernstzunehmender Tatvorwurf, da er sich gegen die Autorität staatlicher Vollstreckungsakte richtet und daher grundsätzlich von Polizei und Staatsanwaltschaft rigoros verfolgt und entsprechend geahndet wird.

Voraussetzungen:

Wer ist ein Amtsträger?

Die in § 113 Abs.1 StGB geschützten Personen sind deutsche Amtsträger und Soldaten. Amtsträger sind gemäß § 11 Abs.1 Nr.2 StGB Personen, die Beamte oder Richter sind, oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, beziehungsweise in behördlichem Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Diese müssen allerdings zur Vollstreckung berufen sein. Das heißt, dass sie im Einzelfall Gesetze, Urteile oder Gerichtsbeschlüsse im Auftrag des Staates, notfalls auch mit Gewalt, durchsetzen. Dies beschränkt den geschützten Personenkreis im Wesentlichen auf Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher und Feldjäger der Bundeswehr. Nicht geschützt sind sie aber beispielsweise auf dem Weg zur oder von der Arbeit, auch wenn sie Uniform tragen. Ebenso wenig sind solche Diensthandlungen umfasst, die nicht darauf gerichtet sind, einen hoheitlichen Willen gegen bestimmte Personen durchzusetzen.

Ein Beispiel hierfür ist der allgemeine Streifendienst eines Streifenpolizisten. Greift jemand also einen Polizeibeamten bei dessen Streifengang an, so macht er sich möglicherweise wegen Körperverletzung nach § 223 Abs.1 StGB oder Nötigung nach § 240 Abs.1 StGB strafbar, nicht jedoch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs.1 StGB. 

Was ist eine Vollstreckungshandlung?

Eine Vollstreckungshandlung ist eine Diensthandlung, die den staatlichen Willen umsetzen bzw. ggf. zwangsweise durchzusetzen sollen. Vollstreckung von Diensthandlungen bedeutet also vor allem die Umsetzung von Gesetzen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen usw. z. B. durch Polizeibeamte oder Gerichtsvollzieher. Dabei wird aber nur die konkrete Vollstreckungshandlung als solche geschützt, nicht etwa Handlungen, die sich noch im Vorbereitungsstadium bewegen. 

Was bedeutet „Widerstandleisten“?

Mit Widerstandleisten ist insbesondere die Ausübung von Gewalt gegen den Vollstreckungsbeamten gemeint. Es geht also grundsätzlich um körperliche Kraft gegen die Person des Vollstreckenden, wobei diese Kraftentfaltung geeignet sein muss, die Vollendung der Vollstreckungshandlung zumindest zu erschweren.

Dabei ist die richterliche Praxis aber sehr großzügig: So genügt bereits ein Losreißen, ein Festhalten am Lenkrad, das gegen eine Türe Stemmen, um sein Wegbringen zu verhindern, heftige Bewegungen, um sich aus einem Griff zu befreien. Nicht ausreichend ist jedoch so genannter passiver Widerstand wie z. B. Gewalt gegen sich selbst oder bloßes Sitzenbleiben, das Nichtentfernen von Zugangshindernissen, das Verriegeln von Türen, Sich hinwerfen.

Aber nicht nur Gewalt, sondern auch die bloße Drohung mit Gewalt erfüllt bereits den Tatvorwurf des Widerstandleistens. Drohen meint dabei das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels für den Vollstreckungsbeamten. Die Drohung muss aus Sicht des Vollstreckungsbeamten auf eine die Vollstreckungshandlung unmittelbar verhindernde oder erschwerende Gewaltausübung beziehen. 

Was bedeutet „rechtmäßig“?

Die Diensthandlung, also die Vollstreckungsmaßnahme muss aber auch rechtmäßig sein. Das bedeutet insbesondere, dass sämtlichen Formvorschriften eingehalten worden sein müssen – also vor allem die richtige Zuständigkeit und die wesentlichen Förmlichkeiten – aber vor allem muss eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und die grundlegenden Rechtsstaatsprinzipien wie Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme beachtet werden. 

Was ist ein besonders schwerer Fall?

In § 113 Abs.2 StGB sind zwei Beispiele genannt, in welchen Fällen in aller Regel ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegt.

Der erste Fall ist gegeben, wenn der Täter oder ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden. Waffen sind solche Gegenstände, die dazu konstruiert und bestimmt sind, Menschen oder Tiere zu verletzen. Darunter fallen sowohl Pistolen, Gewehre oder Schwerter, als auch Schlagringe oder Reizgas. Gefährliche Werkzeuge sind solche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Darunter können Baseballschläger, Knüppel, Steine oder auch ein Hammer fallen. Diese Gegenstände muss der Täter bei der Tat griffbereit und in der Absicht dabeihaben, sie gegebenenfalls auch gegen die Vollstreckungsbeamten einzusetzen.

Der zweite Fall ist gegeben, wenn der Täter durch eine Gewalttätigkeit den angegriffenen Vollstreckungsbeamten in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Dies muss der Täter vorsätzlich tun. Dies ist in der Regel bei Schüssen auf Polizisten, Würfen mit Pflastersteinen oder auch bei Axthieben der Fall.

Gem. § 114 leistet auch derjenige Widerstand, wer einen tätlichen Angriff auf den Vollstreckungsbeamten begeht. Hier ist gerade nicht erforderlich, dass der Täter die Verhinderung der Diensthandlung bezweckt. Allerdings muss dieser Angriff während der Vollstreckungshandlung stattfinden also nicht davor oder danach. Es wird aber kein Verletzungserfolg verlangt also nur eine versuchte Körperverletzung, es muss nicht zu einer vollendeten Körperverletzung des Vollstreckungsorgans kommen.

Straferwartung

Für einen Verstoß gegen § 113 Abs.1 StGB sieht das Gesetz einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Allerdings besteht gemäß § 113 Abs.4 StGB die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder auch ganz von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter bei seiner Widerstandshandlung irrtümlich dachte, er würde sich gegen eine rechtswidrige Diensthandlung wehren, auch wenn diese tatsächlich rechtmäßig war.

Liegt ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vor, so sieht § 113 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein tätlicher Angriff an einen Vollzugsbeamten (§ 114 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Verteidigung

Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte entpuppt sich nach entsprechender juristischer Prüfung nicht selten als falsch, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind oder entsprechende Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Daher ist es im Falle des Vorwurfs Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben sehr ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen und den Tatvorwurf genauestens zu prüfen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen, und sodann nach gewährter Akteneinsicht die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mithilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden und auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung hingearbeitet werden.

Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zu, scheuen Sie sich nicht, sich mit mir über das anwalt.de-Profil in Verbindung zu setzen – ich stelle sicher, dass Ihre Interessen Beachtung finden und Ihre Ansprüche sicher durchgesetzt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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