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Wie kann man gegen die Kündigung vom Arbeitgeber vorgehen?

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Sie haben die Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und möchten die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen? Hier ist vor allem ein rechtzeitiges Handeln entscheidend!

Jeder Arbeitnehmer kann eine ihm erklärte schriftliche ordentliche, außerordentliche Kündigung oder Änderungskündigung mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angreifen. Die Kündigungsschutzklage ist darauf gerichtet festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

Die Klage muss binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gem. § 5 KSchG eine verspätete Klage zugelassen werden. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt sie gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Die Klage ist beim sachlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Das örtlich zuständige Arbeitsgericht bestimmt sich nach dem Arbeitsort des Arbeitnehmers. Die Klage kann auch am Sitz des Arbeitgebers, erhoben werden.

Die Klage muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Klageschrift muss neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, den Streitgegenstand und die Anspruchsgründe enthalten. Weiterhin erforderlich ist ein bestimmter Klageantrag. Bei einer Kündigungsschutzklage ist der Antrag darauf zu richten, festzustellen, dass eine bestimmte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Der Streitgegenstand ergibt sich regelmäßig aus dem Antrag. Bei der Kündigung ist die genaue Datumsangabe notwendig. In der Klagebegründung ist der konkrete Sachverhalts bzw. Lebensvorgang zu umschreiben, aus dem der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung herleitet. Die Klageschrift muss vom Kläger eigenhändig unterschrieben sein.

Das Gericht prüft nur die Unwirksamkeitsgründe, die sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergeben (Beibringungsgrundsatz). Entscheidend ist daher, dass der Arbeitnehmer alle in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe vorbringt. Hierbei ist auch Entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das Kündigungsschutzgesetz findet dann Anwendung, wenn bei Ihrem Arbeitgeber dauernd mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei es bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer auf die Wochenarbeitszeit ankommt. Wird die Klage abgewiesen, steht rechtskräftig fest, dass die Kündigung wirksam war. Der Arbeitnehmer kann daher zurückgehaltene Tatsachen, die einen anderen Kündigungsgrund betreffen, nicht mehr in einem zweiten Prozess geltend machen.

Der Arbeitnehmer kann den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Bei der gerichtlichen Durchführung Ihrer Kündigungsschutzklage steht Ihnen Rechtsanwalt Klaus Uhl als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Seite! Herr Uhl ist Gesellschafter der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. In seiner Tätigkeit kann er auf seine jahrelange wertvolle Erfahrung im Arbeitsrecht zurückgreifen.

Foto(s): pixabay.com

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