Wie mahne ich Unterhalt richtig an?

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Wenn eine Person Anspruch auf Unterhalt hat, ist sie in den meisten Fällen auch darauf angewiesen, ihn regelmäßig zu erhalten – schließlich dient er meist dazu, den Lebensunterhalt für sich und/oder die Kinder zu sichern. Fällt eine Zahlung aus, weil der Unterhaltsschuldner diese nicht anweist, so führt dies in vielen Fällen zu finanziellen Problemen. Was der Betroffene in diesem Fall tun kann, erklärt dieser Rechtstipp.

Erstmalige Geltendmachung von Unterhalt

Kurz nach einer Trennung gibt es viele Dinge, die geklärt, beachtet und in die Wege geleitet werden müssen. Ganz wichtig dabei ist natürlich alles, was mit den Finanzen zu tun hat, allen voran der Unterhalt. So hat beispielsweise derjenige Anspruch auf Kindesunterhalt, bei dem die Kinder leben. Zusätzlich existiert meist auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings entsteht dieser Anspruch weder automatisch noch rückwirkend, sondern muss beim Unterhaltsschuldner erst geltend gemacht werden.

Form der Geltendmachung

Damit der Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden kann, muss der Unterhaltsschuldner in einer wirksamen Form aufgefordert werden, Unterhalt zu leisten – unterbleibt diese Forderung, so wird vom Unterhaltsempfänger der Eindruck erweckt, dass er sich doch selbst unterhalten kann.

Die Zahlung von Unterhalt kann durch eine Zahlungsaufforderung mit einem exakten Betrag angemahnt werden. Da in den meisten Fällen aber noch keine genauen Zahlen bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnissen bekannt sind, besteht die Möglichkeit, sich mit einem sogenannten Auskunftsverlangen gem. § 1361 Abs. 4 S. 3 i. V. m. § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an den Unterhaltsschuldner zu wenden. Am Inhalt dieses Schriftstücks sollte erkennbar sein, dass der Unterhalt ab sofort begehrt wird und für wen – für sich selbst oder gemeinsame Kinder – der Unterhalt gezahlt werden soll.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Unterhaltsempfänger den Zugang der Mahnung beim Unterhaltsschuldner beweisen muss, beispielsweise durch einen Brief per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe im Beisein eines Zeugen.

Rückwirkender Unterhalt eigentlich nicht möglich

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach dem Gesetz normalerweise kein rückwirkender Unterhalt verlangt werden kann und dies nur in Ausnahmefällen nach § 1613 BGB möglich ist. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  • Der Unterhaltsverpflichtete wurde bereits mittels des oben genannten Auskunftsverlangens aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,
  • der Unterhaltsverpflichtete wurde bereits in Verzug gesetzt oder
  • es wurde bereits Unterhaltsklage erhoben.

Liegt einer dieser Ausnahmefälle vor, so kann ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Auskunftsverlangens bzw. ab Zugang der Mahnung oder Zustellung der Klage Unterhalt verlangt werden. Für die Zeit vorher kann – zum Schutz des Unterhaltsverpflichteten vor hohen Nachforderungen, die seine bisherige Lebensführung unvorbereitet beeinträchtigen könnten – kein Unterhalt verlangt werden.


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