Wie sicher ist mein Arbeitsplatz, Teil VI

  • 1 Minute Lesezeit

Bekanntlich muss bei der betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl eingehalten werden. Der Richter kann dann vollumfänglich prüfen, ob für den Einzelfall die Kriterien auch eingehalten worden sind.

Kommt es zu zum Erstellen einer Liste mit den zu kündigenden Arbeitnehmern und wird diese Liste mit dem Betriebsrat abgestimmt, so wird auch die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts eingeschränkt.

Im Zweifel kann das Gericht die Kündigung in einem solchen Fall nur noch beanstanden, wenn die beabsichtigte Kündigung offensichtlich sozialwidrig ist.

Deshalb ist es in diesen Zeiten günstig, wenn man einen guten Draht zum Betriebsrat hat.

Rechtsanwalt Michael Borth, Erfurt

www.DieOnlineKanzlei.de



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Borth

Beiträge zum Thema