Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung oder Anklage wegen Untreue § 266 StGB?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Der Straftatbestand der Untreue ist heutzutage zum Kerndelikt der Wirtschaftskriminalität geworden. Durch seine relativ weit gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt es jährlich zu tausenden staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen Untreue.

Wenn Sie eine Vorladung wegen Untreue erhalten haben, sollten Sie dieser nicht folgen. Sie haben als Beschuldigter ein Schweigerecht und von diesem können Sie jederzeit Gebrauch machen. Wenn Sie in diesem Stadium der Ermittlungen gegen Sie Aussagen machen, könnten diese unter Umständen verheerende Folgen im späteren Prozess haben. Diese Aussagen können Sie nicht mehr zurücknehmen. Suchen Sie daher zunächst so bald wie möglich einen Anwalt für Strafrecht auf. Dieser kann zunächst Akteneinsicht beantragen, um sich so ein Bild von der Beweislage zu machen.

Der Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB

Die Untreue ist in § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Zu unterscheiden ist zunächst der Missbrauchs- und der Treuebruchtatbestand.

Gemeinsam ist beiden Tatbestandsalternativen, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht innehat und durch sein Handeln einen Vermögensschaden beim Vermögensinhaber herbeiführt.

Die Vermögensbetreuungspflicht des Täters ergibt sich aus seiner besonderen Stellung gegenüber dem geschützten Vermögen.

Sie kann sich aus Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft ergeben.

Gesetzliche Vermögensbetreuungspflichten bestehen regelmäßig bei Eltern, Vormünden, Betreuern, Pflegern oder Testamentsvollstreckern. Behördliche Vermögensbetreuungspflichten bestehen grundsätzlich bei Amtsträgern, die in Verrichtung ihres Dienstes bestimmte Geschäfte zu erledigen haben. Vermögensbetreuungspflichten kraft Rechtsgeschäfts ergeben sich bei Personen, die Vollmacht oder Prokura haben.

Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB besteht jedoch nur dann, wenn die Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, eine Hauptpflicht des Täters darstellt, der Täter einen gewissen Entscheidungsspielraum bei der Beobachtung dieser Pflicht hat und die Pflicht für sich von Bedeutung ist.

Der Missbrauchstatbestand der Untreue

Beim Missbrauchstatbestand schädigt der Vermögensbetreuungspflichtige fremdes Vermögen durch ein nach außen wirksames Rechtsgeschäft indem er die Grenzen seiner eingeräumten Befugnisse missbräuchlich überschreitet.

In dieser Konstellation hat der Täter eine besondere Stellung, aufgrund derer er über das Vermögen verfügen kann. Er hat aber auch die Aufgabe, das Vermögen besonders zu schützen. Dennoch missbraucht er seine Stellung und übertritt eine ihm vom Vermögensinhaber gesetzte Grenze. Das Vermögen wird geschädigt.

Der Treuebruchtatbestand der Untreue

Hat der Täter kein Rechtsgeschäft abgeschlossen, sondern rein tatsächlich gehandelt, kommt nur die allgemeinere Treuebruchvariante in Betracht, bei der jegliches den zu betreuenden Vermögensinteressen zuwiderlaufendes Handeln vom Tatbestand umfasst ist.

Da diese Variante weiter gefasst ist, kommen nicht bloß rechtsgeschäftliche Handlungen in Betracht, sondern eben auch tatsächliche Einwirkungen auf das Vermögen, wie Beschädigen oder Zerstören einer Sache.

Das zu erwartende Strafmaß der Untreue

Die Untreue wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. In einem besonders schweren Fall, beispielsweise wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, kann sich das Strafmaß auf bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erhöhen.

Reagieren Sie also umgehend auf eine Vorladung wegen Untreue. Eine Verurteilung kann weitreichende Folgen für Sie haben. Kontaktieren Sie mich als Ihren Anwalt für Strafrecht und machen Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Berlin Charlottenburg oder Köpenick aus. Dann können wir die für Sie wirksamste Verteidigungsstrategie entwickeln.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema