Wie vermeidet man Streit in der Erbengemeinschaft?

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Um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, ist im Regelfall die Abfassung eines Testaments erforderlich, wenn mehrere Personen zu Erben eingesetzt werden (Erbengemeinschaft). Das gilt nicht nur, weil die gesetzlichen Vorschriften meistens nicht ausreichend sind – es handelt sich um eine Standardregelung, die kaum auf die heutigen vielfältigen Lebensformen passt. Das gilt auch, weil nur im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) Instrumente eingesetzt werden können, die eine reibungslose Nachlassabwicklung sicherstellen. Dazu gehört z.B. die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Einsetzung eines Testamentsvollsteckers sollte immer dann überlegt werden, wenn der Nachlass an eine Erbengemeinschaft fällt oder wenn zum Nachlass mehrere Grundstücke gehören, wenn es im Testament eine Teilungsanordnung geben soll, die Abwicklung von Vermögen im Ausland notwendig ist oder bei Erben, die Sozialleistungen beziehen. Der Testamentsvollstrecker fungiert als eine Art Verwalter. Seine Aufgaben können im Testament genau definiert werden.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Testamentsvollstreckung: die Abwicklungsvollstreckung oder die sogenannte Dauervollstreckung. Letztere ist zu empfehlen, wenn der Erblasser seinen Nachlass über einen längeren Zeitraum erhalten will, also etwa anordnet, dass ein Grundstück über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert werden darf oder Nachlassgegenstände bis zur Volljährigkeit eines Erben verwaltet werden sollen. Die Abwicklungsvollstreckung hat die zeitnahe Verwertung des Nachlasses und Teilung unter den Erben zum Ziel.

Der berufsmäßige Testamentsvollstrecker muss angemessen vergütet werden. Es empfiehlt sich, auch das im Testament festzulegen, um Ärger zu vermeiden.


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