Wie werden geografische Herkunftsangaben im Markenrecht geschützt?

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Geografische Herkunftsangaben sind weit verbreitet und befinden sich auf diversen Produkten. Die Verwendung ist aus Marketing- Gesichtspunkten auch überaus attraktiv, wenn das Produkt aus einem Land stammt, dessen Erzeugnissen man eine hohe Produktqualität nachsagt. So genießen beispielsweise Produkte aus Deutschland weltweit einen hervorragenden Ruf. 

Doch unter welchen Voraussetzungen dürfen geografische Herkunftsangaben verwendet werden und was ist unter einer solchen zu verstehen? Aufgrund der überaus großen rechtlichen Bedeutung sollten Markenrechtsinhaber den Schutz der geografischen Herkunftsangaben stets im Blick haben, um Inanspruchnahmen von Vornherein vorzubeugen.

Was ist eine „geografische Herkunftsangabe“?

Geographische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Reine Gattungsbezeichnungen fallen jedoch nicht darunter.

„Made in Germany“ als geografische Herkunftsangabe

Besonders populär ist die geografische Herkunftsangabe „Made in Germany“, die sich auf verschiedenen Warenangeboten befinden kann. So wird Interessenten direkt eine besondere Warenqualität suggeriert, die weltweit einen guten Ruf genießt. Aufgrund dessen darf die Herkunftsangabe auch nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. So finden sich zahlreiche Urteile in der Rechtsprechung, die sich mit der Frage befassen, welche konkreten Anforderungen an Zulässigkeit des „Made in Germany- Siegels“ zu stellen sind. Es erfolgten immer weitere Konkretisierungen, die eine abschließend gefestigte Regelung jedoch weiterhin nicht erkennen lassen. Feststeht nur, dass die maßgebliche Herstellung, die Endmontage sowie der entscheidende Wertschöpfungsanteil in Deutschland erfolgt sein müssen.

Der BGH entschied beispielsweise mit Beschluss vom 27.11.2014 (I ZR 16/14), dass der Verkehr der Aussage „Made in Germany“ einen Hinweis auf die mit der Warenherstellung zusammenhängenden Produktionsschritte entnimmt und dass, wenn ein im Ausland produziertes Erzeugnis in Deutschland lediglich verpackt und versiegelt sowie einer chargenmäßigen Qualitätskontrolle unterzogen wird, es nicht ausreicht, um das Herkunftszeichen zu verwenden. Werden jedoch Einzelteile aus dem Ausland importiert und verarbeitet, darf das Herkunftszeichen „Made in Germany“ weiterhin verwendet werden, soweit diese nicht entscheidend für die maßgebende Produkteigenschaft des fertiggestellten Produktes sind. Letztlich ist eine exakte Bestimmung nicht möglich, sodass stets der konkrete Einzelfall zu betrachten ist. Stammt das zu vertreibende Produkt nicht ausschließlich aus Deutschland, sollten – je nachdem, welcher Anteil auf beispielsweise ausländische Einzelteile fällt – zumindest entsprechend gekennzeichnet sein. 

Was ist geschützt?

Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Steht die Herkunftsangabe für besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf sie im geschäftlichen Verkehr nur für die Waren bzw. Dienstleistungen benutzt werden, die ebenfalls diese Eigenschaften bzw. Qualität aufweisen (§ 127 Abs. 2 MarkenG). Herkunftsangaben, die einen besonderen Ruf genießen, dürfen zudem nicht benutzt werden, wenn eine Ausbeutungs- oder Verwässerungsgefahr besteht (§ 127 Abs. 3 MarkenG). 

Besonders relevant sind die durch die verwandte Herkunftsangabe hervorgehende unzulässige Irreführung. Ob eine Irreführung vorliegt, ist stets aus Sicht der Verkehrsauffassung zu bestimmen. So gilt, dass wenn bei einem wesentlicher Teil der einschlägigen Verkehrsauffassung eine falsche Vorstellung über die geografische Herkunft des Produktes hervorgerufen wird, eine Irreführung anzunehmen sein wird.

Was tun bei Rechtsverletzungen?

Liegen Rechtsverletzungen in diesem Sinne vor, können gegen die unzulässige Verwendung rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dazu berechtigt sind insbesondere nach § 128 MarkenG der unmittelbar Verletzte, Mitbewerber sowie Industrie- und Handelskammern. So können vor allem Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zudem darf keinesfalls verkannt werden, dass Rechtsverletzungen ebenso Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen können. Aufgrund der teilweise vorliegenden Unüberschaubarkeiten sollte demnach die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden, um von Vornherein rechtlich zu überprüfen, ob eine Verwendung der Herkunftsangabe erfolgen kann.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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