Wieder neue Abmahnungen der AdSimple GmbH wegen Datenschutzerkläriung-Generator

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Erneut liegen unserer Fachanwaltskanzlei mehrere Abmahnungen der Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer im Auftrag der österreichischen AdSimple GmbH vor. Wieder geht es in den Abmahnungen um eine angebliche Urheberrechtsverletzung an einer Datenschutzerklärung, die über einen Generator der AdSimple GmbH erstellt worden sein soll.

Wir haben in der Vergangenheit schon zahlreiche Mandanten verteidigt, die eine Abmahnung der AdSimple GmbH erhalten hatten. Seit dem vergangenen Jahr vertraten wir Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Eine Übersicht über frühere Ratgeberartikel in unserem Abmahnblog über die AdSimple-Abmahnungen finden Sie hier.

Vorwurf: Urheberrechtsverletzung

Erneut geht es in den uns aktuell vorliegenden Fällen wieder um eine angeblich unzulässige und rechtswidrige Verwendung einer Datenschutzerklärung auf der Homepage unserer Mandanten. Diese hätten die Datenschutzerklärung mithilfe eines sogenannten "Generators" auf den Seiten der AdSimple GmbH erstellt. Dort können Nutzer nach Angabe ihrer Daten eine angeblich DSGVO-konforme Datenschutzerklärung zur Verwendung auf eigener Homepage, im Onlineshop, Blog oder sonstwo "generieren". Der "Generator" sei – so heißt es in der Abmahnung – zuvor mit Texten gefüllt worden, die der Geschäftsführer von AdSimple, Andreas Ostheimer, selbst erstellt haben will. Die über den "Generator" erstellte Datenschutzerklärung hätten unsere Mandanten dann auf der eigenen Homepage wortgleich eingesetzt. Allerdings hätten sie dabei den Quellenhinweis am Ende der Datenschutzerklärung unberechtigter Weise entfernt. Dieser lautet:

"Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von adsimple.de in Kooperation mit Link-Kooperationspartnern"

Die Nutzungserlaubnis zum Einsatz der Datenschutzerklärung sei allerdings nur unter der Bedingung erteilt worden, dass der Quellenhinweis unbearbeitet erhalten bleibe. Durch das Nutzen der Datenschutzerklärung ohne Quellenhinweis hätten unsere Mandanten eine Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 16, 17, 19a UrhG begangen. Diese ergäbe sich auch daraus, dass unsere Mandanten im Laufe des Generator-Prozesses folgende AGB durch Setzen eines Häkchens akzeptiert hätten:

"Hiermit bestätige ich, dass die Nutzung der generierten Datenschutzerklärung auf eigenes Risiko erfolgt. Für eventuelle Fehler wird keine Haftung übernommen und die Verwendung dieser Texte kann keine Rechtsberatung ersetzen. Der in der Datenschutzerklärung inkludierte Verweis samt Verlinkung auf den Urheber darf nicht entfernt werden. Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung. Ich bestätige hiermit, die erzeugten Datenschutztexte nur samt Quellverweis und Links online zu stellen."

Forderungen:

Wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung machen die Rechtsanwälte Kuntze, Mayer & Beyer für ihre Mandantin AdSimple folgende Ansprüche geltend:

  • sofortiges Einfügen der Quellenbezeichnung inkl. Verlinkung oder sofortige Entfernung der gesamten Datenschutzerklärung
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über das Ausmaß der Nutzung der Datenschutzerklärung
  • Schadensersatz i. H .v. 1.500,- €
  • Erstattung von Recherchekosten i. H. v. 950,- €
  • Erstattung der Anwaltskosten i. H. v. 1.064,- €
  • Gesamtforderung: 2.659,- €

Unterhalb der Kostenaufstellung wird in der Abmahnung ein "Angebot zur gütlichen außergerichtlichen Einigung" gemacht. Gegen Zahlung von "nur" 1.500,- € verzichte man mit Ausnahme der Unterlassungserklärung auf die anderen Ansprüche. or dem Hintergrund des zuvor rechnerisch ermittelten angeblich geschuldeten Betrag von 2.659 € mag ein Betrag von 1.500 € geradezu "niedrig" erscheinen. Es sollte jedoch immer eine anwaltliche Überprüfung einer Abmahnung erfolgen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob überhaupt irgendwelche Beträge zu erstatten sind. 

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Vor dem Hintergrund unserer im Folgenden erläuterten Einschätzungen zu der Abmahnung halten wir die Überprüfung Ihres Einzelfalls für unbedingt anzuraten!

Damit eine Urheberrechtsverletzung überhaupt begrifflich erst vorliegen kann, ist eine entscheidende Voraussetzung, dass die "generierten" Rechtstexte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Rechtslage keinesfalls eindeutig. Diese können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Liegt eine solche aber nicht vor, besteht wohl auch kein Urheberrechtsschutz. Dementsprechend hängt es immer vom Einzelfall ab, ob eine Urheberrechtsverletzung überhaupt in Betracht kommt. Kanzleiinhaber unserer Fachanwaltskanzlei, Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und als solcher auf dem Gebiet des Urheberrechts hoch spezialisiert. Abgesehen von dieser erläuterten Frage des Urheberrechtsschutzes bestehen unsererseits im Übrigen auch weitere Bedenken bzgl. einer wirksamen Einbeziehung der oben dargestellten "Einverständnis-Klausel" in einen "Generator-Vertrag".

Sehen Sie sich unser Ratgebervideo zum Thema an!

Beachten Sie bei einer Abmahnung:

  • Nicht ignorieren! Es könnte ein gerichtliches Verfahren drohen.
  • Nicht selbst reagieren! Ihnen könnten Fehler unterlaufen.
  • Nichts unterschreiben! Bei einer Unterlassungserklärung kommt es auf die exakte Formulierung an.
  • Nichts zahlen! Dies könnte als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.
  • Nicht den Gegenanwalt kontaktieren! Auch dies könnte sich nachteilig auf Ihre Verteidigungsoptionen auswirken.

Beauftragen Sie stattdessen einen spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit der Überprüfung Ihrer Abmahnung. 

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Sie profitieren von unserer spezialisierten und persönlichen Beratung, Kostentransparenz von Anfang an, einer bundesweiten Vertretung und einer unkomplizierten Abwicklung des Mandates.

Für eine kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter der angegebenen Telefonnummer erreichen. Sie können uns alternativ auch die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.



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