Winterreifenpflicht – Wichtigstes im Überblick
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Gesetzliche Regelung
Gesetzlich geregelt ist die „Winterreifen“-Pflicht in § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es sinngemäß, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit M+S-Reifen gefahren werden darf. Das sind Reifen, die die im Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG genannten Eigenschaften erfüllen, also solche, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.
M+S contra Alpine
Laut der oben genannten Richtlinie besitzen M+S-Reifen sowohl ein besonderes Laufflächenprofil als auch eine charakteristische Struktur. Die Kennzeichnung M+S steht für „Matsch und Schnee“ und findet sich nicht nur auf Winterreifen, sondern auch auf Ganzjahresreifen, die damit ebenfalls der Vorschrift des § 2 Abs. 3a StVO genügen.
In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass das Symbol M+S bislang weder rechtlich geschützt ist noch eine Aussagekraft über etwaige Qualitätsprüfungen hat. Es kann theoretisch auf jedem Reifen angebracht werden. Weisen Ihre Reifen hingegen zusätzlich das Alpine-Symbol auf (eine Schneeflocke umrahmt von einem Berggipfel), haben sie ausführliche Tests auf Schnee hinter sich.
Profil
Auch die Profiltiefe ist gesetzlich geregelt. § 36 Abs. 2 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besagt, dass das Hauptprofil am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen muss. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträder reicht eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Automobilclubs weisen jedoch darauf hin, dass bei Pkw-Reifen bereits ab einer Profiltiefe von ca. 4 mm die Wintereigenschaften spürbar nachlassen.
Es gibt unterschiedliche Messmethoden, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen werden soll. Kennen Sie aber den 1€-Trick, mit dem Sie ganz einfach prüfen können, ob Ihre Reifen noch genug Profil aufweisen? Der Messingrand der 1€-Münze hat eine Breite von 3 mm. Halten Sie die 1€-Münze in das Profil Ihres Reifens. Ist der Messingrand vollständig verschwunden, ist die Profiltiefe ausreichend.
Zeitraum
Wie dem Wortlaut des § 2 Abs. 3a StVO zu entnehmen ist, gibt es keine starre gesetzliche Vorgabe für den Zeitraum, während dessen winterfeste Bereifung vorgeschrieben ist. Es kommt allein auf die aktuellen Witterungsverhältnisse an. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit entsprechenden Reifen bewegt werden.
Die Expertenempfehlung Oktober bis Ostern ist sicherlich erfahrungsgemäß keine schlechte Richtlinie, doch sollte man sich nicht blind darauf verlassen. Sollte bereits im September oder noch im Mai Schnee liegen, müssen die Winterreifen entsprechend angebracht werden/bleiben.
Andererseits können Sie auch in den tiefsten Wintermonaten noch mit Sommerreifen fahren, ohne ein Bußgeld zu riskieren, wenn die Witterungsverhältnisse es zulassen.
Verstöße
Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Bereifung unterwegs ist, muss in jedem Fall ein Bußgeld in Höhe von 60 € zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg. Dass Bußgeld erhöht sich bei einer Behinderung auf 80 €, bei einer Gefährdung auf 100 € und bei einem Unfall sogar auf 120 €.
Wichtig ist hierbei auch, dass immer der Fahrer herangezogen wird. Das bedeutet, dass Sie auch dann die Geldbuße entrichten müssen und den Punkt bekommen, wenn sie nicht mit Ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs sind. Ein Blick auf die Reifen vor Antritt einer Fahrt mit einem fremden Fahrzeug kann Ihnen also Ärger ersparen.
Versicherungsbezug
Werden Sie im Winter mit Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt, ist es durchaus möglich, dass die Versicherung Ihnen eine Mithaftung unterstellt, auch wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben. Durch die Fahrlässigkeit kann nämlich die Betriebsgefahr des eigenen Pkw steigen. In einem solchen Fall sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt beauftragen.
Auch bei Teil- und Vollkaskoversicherungen für die Schäden am eigenen Fahrzeug kann die Versicherungsleistung teilweise oder sogar vollständig ausgeschlossen werden, wenn grobe Fahrlässigkeit angenommen wird und sich bestätigt. Dies können Sie jedoch im Vorfeld selbst steuern, indem Sie darauf achten, dass Sie bei Ihrer Versicherung einen Tarif abschließen, der die Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit ausschließt.
Ersatzreifen
Ihr Ersatzreifen muss kein Winterreifen sein. Sollten Sie eine Reifenpanne bei winterlichen Witterungsverhältnissen erleiden und Ihren Ersatzreifen aufziehen müssen, dürfen Sie die Fahrt (entsprechend vorsichtig) fortsetzen, ohne Konsequenzen zu befürchten. Da es sich hierbei allerdings um eine Notlösung handelt, müssen Sie den Reifen in einen Winterreifen austauschen, sobald sich Ihnen die Gelegenheit hierzu bietet.
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