Wirecard – DAX-Unternehmen im Bilanzskandal

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Mit Ad-hoc-Meldung vom 18.06.2020 hat die Wirecard AG veröffentlicht, der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, habe die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.

Es bestehen Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder bzw. aus dem Bereich der Banken, welche die Treuhandkonten führen, unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden, damit dieser ein unrichtiges Vorstellungsbild über das Vorhandensein der Bankguthaben bzw. die Führung von Bankkonten zugunsten der Wirecard-Gesellschaften erhalte.

Diese Meldung verstärkt den Verdacht, dass bei Wirecard in der Vergangenheit in erheblichem Maße falsch bilanziert wurde.

Nach Informationen des Handelsblatts handelt es sich um jeweils zwei Konten bei zwei asiatischen Banken. (...)
Dadurch könnte der Konzern nun Probleme mit Darlehen bekommen: Solange ein testierter Jahres- und Konzernabschluss nicht bis zum 19. Juni vorgelegt werde, könnten Wirecard Kredite in Höhe von circa zwei Milliarden Euro gekündigt werden, erklärte der Konzern.
Das Unternehmen hat 2018 eine revolvierende Kreditlinie über 1,75 Milliarden Euro mit einem Bankenkonsortium vereinbart, so das Handelsblatt in einem Artikel vom 19.06.2020.

Laut einem Bericht auf boerse.ard.de vom 23.06.2020 hat die BaFin eine Nachtrags-Anzeige bei der Staatsanwaltschaft München I erstattet. Durch die Ad-hoc-Mitteilung vom Montag, in der Wirecard einräumte, dass die verschwundenen 1,9 Milliarden Euro mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" gar nicht existent seien, habe sich der Verdacht der Marktmanipulation erhärtet.

Aus den neuerlichen Erkenntnissen ergeben sich nach hiesiger Einschätzung erhebliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen gegen deutsches und europäisches Kapitalmarktrecht, und damit für kapitalmerktrechtliche und ggf. deliktische Schadensersatzansprüche von Aktionären und Anleiheinhabern.

Fazit

Anleger und Investoren sehen sich in derartigen Fällen nicht selten dem möglichen Verlust ihres eingebrachten Kapitals gegenüber.

Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Ansprüche zu verfolgen

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggf. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter, aber auch Meldungen und Geschäftsberichte sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investitionen rückabzuwickeln oder anderweitige Schadensersatzansprüche gegeben sein können.



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