Wirecard-Insolvenzverfahren: Forderungsanmeldung und Gläubigerversammlung

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Nach einer Pressemitteilung der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, München, vom 25. August 2020 hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 25. August 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG sowie sechs weiterer deutscher Wirecard-Gesellschaften eröffnet und Dr. jur. Michael Jaffé von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt.

Das Aktenzeichen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG lautet: 1542 IN 1308/20.

 In der Pressemitteilung des Verwalters wurde ausgeführt:

 „Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger der Wirecard AG sowie der ebenfalls insolventen Wirecard Technologies GmbH, der Wirecard Issuing Technologies GmbH, der Wirecard Service Technologies GmbH, der Wirecard Acceptance Technologies GmbH, der Wirecard Sales International Holding GmbH sowie der Wirecard Global Sales GmbH nun auch in den jeweiligen Verfahren ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Das zuständige Amtsgericht München bestimmte dafür eine Frist bis zum 26.10.2020. Den bekannten Gläubigern wird der Insolvenzverwalter ein Formular zur Forderungsanmeldung übersenden. Es steht auch im Internet unter www.jaffe-rae.de zum Download zur Verfügung.“

 Am 18. November 2020 finde die erste Gläubigerversammlung, der sogenannte Berichtstermin, statt, so die Presseerklärung. Diese erste Gläubigerversammlung solle nach derzeitigem Stand als Präsenztermin im Löwenbräukeller in München stattfinden. Aufgrund der Covid-19 Hygienevorschriften werde die Teilnehmerzahl dabei allerdings begrenzt sein müssen – nach den dann geltenden Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung.

 Fazit: Die Forderungen der geschädigten Aktionäre gelten nur dann als vollwertige Forderungen nach § 38 InsO, wenn sie als Ansprüche aus Schadensersatzforderungen vom Insolvenzverwalter festgestellt werden. Ansonsten sind Ansprüche aus Aktien nachrangig. Will heißen: Geld gibt es erst dann, wenn vorher alle anderen Gläubiger bedient worden sind, ein unwahrscheinlicher Fall.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Az.: 23 U 1165/15, Urteil vom 01.10.2015) verjähren Forderungen von Anlegern im Insolvenzverfahren trotz Anmeldung zur Insolvenztabelle bei unzureichender Individualisierung. Bei einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ohne ordnungsgemäße Individualisierung werde die Verjährung nicht gehemmt (OLG München, Endurteil vom 02.10.2015 – 10 U 1534/13). Der Bundesgerichthof hatte bereits ähnlich entschieden: Komme einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gelte Gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12), NJW-aktuell 16/2013, S. 6. Eine Forderung sollte daher im Zweifel angemeldet werden wie eine substanziierte Klage. Konkrete Aufschlüsselungen der angemeldeten Forderungen sind geboten. Die Forderung kann jeder Gläubiger selbst anmelden. Eine kostenfreie anwaltliche Beratung sollte dazu schon allein aus versicherungsrechtlichen Gründen in Anspruch genommen werden.


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