Wirecard-Skandal - Strategie für AktionärInnen, um den Schaden zu minimieren

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Im Folgenden stelle ich Ihnen die Strategie vor, die ich meinen MandantInnen in der causa Wirecard empfehle, um den durch den Wirecard-Skandal entstandenen Schaden zu minimieren.


Schadensersatzansprüche 


Zum einen werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Je nachdem, ob eine Beratung oder Vermittlung stattgefunden hat, werden Schadensersatzansprüche vom beratenden oder vermittelnden Institut oder von der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“) gefordert.


Anmeldung im Insolvenzverfahren der Wirecard AG


Darüber hinaus werden die Ansprüche im Insolvenzverfahren der Wirecard AG zur Insolvenztabelle angemeldet.


Klage gegen EY


Kurze Historie zum Stand des Verfahrens gegen EY


Bereits mit Verfügung vom 9.12.21 hat das Oberlandesgericht München im Wirecard-Skandal deutlich gemacht, dass Schadensersatzansprüche der AktionärInnen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY bestehen können (Aktenzeichen: 8 U 6063/21) Pressemitteilung 34/2021 - Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de).


Mit Beschluss vom 14. März 2022 (Aktenzeichen: 3 OH 2767/22 KapMuG) hat das Landgericht München I das Musterverfahren gegen EY eröffnet und ein Jahr später, am 13. März 2023, hat das Bayrische Oberste Landesgericht auch den Musterkläger bestimmt (Aktenzeichen: 101 Kap 1/22). Geschädigte AktionärInnen haben nun bis September 2023 Zeit, ihre Ansprüche verjährungshemmend über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt an diesem Sammelverfahren anzumelden. Dabei wird für alle geprüft, ob Schadensersatzansprüche gegen die Organe der Wirecard AG und den Abschlussprüfer bestehen.


Neben der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen gegen EY besteht somit auch die Möglichkeit einer kostengünstigen Verjährungshemmung durch Anmeldung der Ansprüche im Musterverfahren gegen EY.  Bis dahin ist es allerdings noch ein weiter Weg.


Rechtliche Würdigung des Verfahrens gegen EY


Positiv zu vermerken ist, dass das Landgericht München I in mehreren Aussetzungsbeschlüssen zum Ausdruck gebracht hat, dass der bisherige Vortrag für eine schlüssige Klage ausreicht. Der Stein in dieser durchaus komplizierten Rechtsfrage, ob Wirtschaftsprüfer haften, ist also ins Rollen gebracht worden, und zwar durchaus in eine für die AktionärInnen positive Richtung.


Geplante Aufspaltung durch EY


Medienberichten zufolge plant EY eine große Aufspaltung, um die Unternehmensberatungssparte als eigenständiges Unternehmen möglicherweise an die Börse zu bringen. Dies stellt deshalb ein Problem dar, da die abgespaltene Gesellschaft nur noch fünf Jahre nach der Aufspaltung für die Ansprüche der AktionärInnen haftet. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass das Musterfeststellungsverfahren länger dauern wird.


Summenmäßige Haftungsbeschränkung von EY


Häufig werde ich gefragt, ob es sich überhaupt lohnt, gegen EY vorzugehen, da es eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für Wirtschaftsprüfer nach § 323 HGB in Höhe von EUR 4 Mio. gibt. Die Haftungsbeschränkung des Wirtschaftsprüfers gilt nur im Verhältnis des Wirtschaftsprüfers EY zu dem geprüften Unternehmen Wirecard AG. Gegenüber den geschädigten AktionärInnen ist die Haftung von EY unbeschränkt.


Handlungsempfehlung für die AktionärInnen im Verfahren gegen EY


An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass der Vorteil des Musterverfahrens vor allem in der vorteilhaften schnellen Hemmung der Verjährung liegt.


Unter Umständen kann es aber dennoch erforderlich sein, eine Individualklage zu erheben. Die Erhebung einer Individualklage nach Abschluss des Musterverfahrens wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn man sich nicht der im Musterverfahren erzielten Vergleichsquote anschließen will. Wer erst danach eine Individualklage erhebt, verliert meines Erachtens wertvolle Zeit.


Meine Handlungsempfehlung lautet daher eindeutig, Schadensersatzansprüche geltend zu machen - sei es durch die kostengünstige Anmeldung zum Musterverfahren gegen die Wirecard AG oder im Wege einer Individualklage.


Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler oder Vermögensverwalter


Hierzu folgt in Kürze eine ausführliche Urteilsbesprechung zum Urteil vom 3. Mai 2022, Az. 6 O 598/21. Das Gericht hat hier die Erzgebirgsparkasse wegen der Empfehlung von Wirecard-Aktien zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 43.000 EURO verurteilt.


Anmeldung zur Insolvenztabelle


Zur zweiten Handlungsempfehlung (Anmeldung zur Insolvenztabelle) habe ich einen ausführlichen Beitrag auf meiner Homepage veröffentlicht, zu dem Sie über den folgenden Link gelangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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