Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

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Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrags kann unwirksam sein. Wird der Klageverzicht erklärt, um eine vom Arbeitgeber angedrohte außerordentliche Kündigung zu vermeiden, liegt die Unwirksamkeit nahe. Denn eine solche Abrede unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Der Fall (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2015 – 6 AZR 82/14; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. November 2013 – 16 Sa 879/13):

Der Kläger war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Am 28. Dezember 2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag mit einem Klageverzicht, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung am 28. Dezember 2012 enden sollte.

Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit einer außerordentlichen Kündigung und zwei Strafanzeigen gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe.

Der Kläger focht noch am 28. Dezember 2012 den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Beim Arbeitsgericht wurde die Klage abgewiesen. In der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Daraufhin ging die Beklagte in Revision. Der nun zur Entscheidung berufene Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht hat geäußert, dass der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht unwirksam sei, wenn die Drohung mit der Kündigung widerrechtlich war. Denn faktisch nehme der Klageverzicht dem Kläger die Möglichkeit den Vertrag rechtlich wirksam anzufechten. Das Gericht geht davon aus, dass dies mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren ist, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war und damit kein Anfechtungsgrund bestand. Ob eine widerrechtliche Drohung vorlag, wird das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären haben.

Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine Klageverzichtsklausel unwirksam sein kann und der Arbeitgeber durch eine Klageverzichtsklausel, die Teil eines der AGB-Kontrolle unterliegenden Aufhebungsvertrags ist, eine gerichtliche Prüfung der durch den Arbeitnehmer erklärten Anfechtung nicht verhindern kann. Unterschreibt der Arbeitnehmer also in einer Drucksituation einen ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag, so verliert er damit nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten.


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