Wirksamkeitsvoraussetzung einer Abmahnung

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  • Die Abmahnung kann grundsätzlich formlos erteilt werden. Aus Beweisgründen wird sie aber regelmäßig schriftlich erteilt.
  • Der Arbeitnehmer muss Kenntnis von der Abmahnung erlangen. Sinnvollerweise lässt sich der Arbeitgeber die Entgegennahme auf einer Kopie mit dem Vermerk „Erhalten am ..." durch den Arbeitnehmer quittieren.
  • Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist, dass der Arbeitgeber oder ein Abmahnungsberechtigter, dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich die Art und Weise der beanstandeten Vertragsverstöße und Pflichtwidrigkeiten vor Augen hält und mit dem Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
  • In der Abmahnung muss das abgemahnte Verhalten peinlich genau beschrieben werden. Der Arbeitgeber muss Ort, Datum und Zeit des abgemahnten Verhaltens konkret benennen.
  • Der Arbeitnehmer muss auf Grund der Abmahnung in der Lage sein, sein Fehlverhalten zu erkennen und sein Verhalten entsprechend zu ändern. Im Falle einer Schlechtleistung reicht es somit nicht aus, wenn der Arbeitgeber diese nur ganz allgemein beanstandet.
  • Die Abmahnung bleibt nicht ewig wirksam. Es gibt zwar keine pauschalen Fristen, jedoch kann man davon ausgehen, dass eine Abmahnung in der Regel nach zwei Jahren aus der Personalakte genommen werden muss. Je nach Schwere des Vorwurfs kann die Zeit kürzer oder länger sein.
  • Zwar existieren für den Ausspruch einer Abmahnung keinerlei Fristen, jedoch sollte diese möglichst zeitnah erfolgen an.

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