Wirtschaftsprüfer können bei unrichtigem Bestätigungsvermerk im Wertpapierprospekt haften!

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Der Bundesgerichtshof eröffnet neue Möglichkeiten, bei gescheiterten Kapitalanlagen Schadensersatz gegenüber den Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft durchzusetzen.

Das Problem der Anleger bei gescheiteren Kapitalanlagen

Falschberatung und daraus resultierende Schäden für Anleger sind nach wie vor an der Tagesordnung. Häufig ist es bei geschlossenen Beteiligungen – also Anlagen des grauen Kapitalmarkts – so, dass die Beteiligten wie die Prospektverantwortlichen wirtschaftlich überhaupt nicht mehr in der Lage sind, Schadensersatz zu leisten. Umso wichtiger ist es, weitere haftende Personen in Anspruch nehmen zu können.

Worum es im BGH-Fall – VII ZR 236/19 – ging

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.3.2020 – VII ZR 236/19, nun die Möglichkeit eröffnet, auch Wirtschaftsprüfer in Anspruch zu nehmen, die in einem Anlageprospekt bestätigt hatten, Jahresberichte oder Lageberichte geprüft und für in Ordnung befunden zu haben.

Im entschiedenen Fall hatten Wirtschaftsprüfer Bestätigungsvermerke verfasst, welche im Prospekt aufgenommen wurden und welche besagten, dass es keine Einwände gegen die Jahresabschlüsse gebe und dass die Lageberichte im Einklang mit den Jahresabschlüssen stehen würden. Tatsächlich hatte die Gesellschaft allerdings ihr Geschäftsmodell nahezu komplett geändert und anstatt „gebrauchte“ Lebensversicherungen aufzukaufen, nunmehr selbst Versicherungen vermittelt.

Leichtfertigkeit des Wirtschaftsprüfers 

Der BGH betont, dass eine Haftung des Wirtschaftsprüfers gegeben sein kann, obwohl es sich um eine „kleine Kapitalgesellschaft“ handelt und diese demzufolge gar nicht prüfpflichtig war. Ein Anspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) komme aber in Frage, wenn lediglich aus Prospektgründen entsprechende Bestätigungen erfolgten und der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe leichtfertig nur nachlässig erledigte und unzureichende Ermittlungen anstellte oder Angaben ins Blaue hinein machte und dabei so rücksichtslos ist, dass seine Bestätigung als gewissenlos erscheint. Im vom BGH entschiedenen Fall kannte der Prüfer den Wechsel des Geschäftsmodells sogar, ohne darauf hinzuweisen. Grund für diese Rechtsprechung ist, dass der Wirtschaftsprüfer Experte ist, besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nahm und wusste, dass sein Testat dazu diente, potentielle Anleger über die Anlage zu informieren.

Die Ursächlichkeit wird vermutet

Notwendig ist allerdings, dass der Anleger entweder den Prospekt vor der Zeichnung selbst zur Kenntnis genommen hat oder dieser dem Anlagevermittler als Grundlage seiner Beratung diente. In einem solchen Fall wird ein Ursachenzusammenhang zwischen der unrichtigen Bestätigung und der Anlageentscheidung vermutet. Der Wirtschaftsprüfer kann diese Vermutung allerdings widerlegen.

Weiteichende Relevanz

Fachanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vermutet, dass es sich bei dem vom BGH entschiedenen Fall nicht um einen Einzelfall handelt. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Husack  kann die Entscheidung Wege eröffnen, trotz Insolvenz der eigentlichen Prospektverantwortlichen, Schadensersatz durchzusetzen.

So sollte z. B. in den P&R Fällen, in denen weit mehr Container verkauft worden sein sollen, als es tatsächlich gab, eine derartige Haftung der Wirtschaftsprüfer mit bedacht werden.

Wir helfen Ihnen!

Rechtsanwalt Ulrich Husack ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht und hat bereits hunderten von Anlegern zu Schadensersatz verholfen. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Verfügung, bei Ihrer fehlgeschlagenen Kapitalanlage Haftungsansprüche zu überprüfen und durchzusetzen.



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