Wissenswertes zur Untersuchungshaft

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Über eine Untersuchungshaft entscheidet der Haftrichter, dem ein einer Straftat Verdächtiger nach der Festnahme durch die Polizei zugeführt wird. Eine Untersuchungshaft wird stets dann angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und zudem mindestens ein Haftgrund vorliegt. Als mögliche Haftgründe sind insbesondere Fluchtgefahr als auch Verdunkelungsgefahr anzuführen, welche die Ermittlungen wie auch ein späteres Strafverfahren unmöglich machen könnten.

Mit der Vollstreckung eines durch den Haftrichter ausgestellten Haftbefehls beginnt die Untersuchungshaft des Tatverdächtigen. Im Gegensatz zur Strafhaft ist die Dauer der Untersuchungshaft vorübergehend, dient nicht der Bestrafung und ist zeitlich nicht begrenzt, sondern von der Dauer der Ermittlungen sowie der Verfahrenseröffnung und der Dauer des Verfahrens abhängig.

Eine Beendigung der Untersuchungshaft wird im Regelfall dann erfolgen, wenn entweder

  • Beweise vorliegen, welche den Tatverdächtigen entlasten
  • festgestellt wird, dass die Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist
  • eine Außerkraftsetzung des Haftbefehls mittels verschiedener Auflagen (zumeist Kautionszahlung und/oder Meldeauflagen) erfolgt
  • die Bearbeitung durch Staatsanwaltschaft und Gericht nicht fristgerecht erfolgen und das Oberlandesgericht (OLG) die Entlassung des Tatverdächtigen anordnet.

Grundsätzlich wird in Deutschland sechs Monate nach Antritt der Untersuchungshaft (Vollstreckung des Haftbefehls) durch das zuständige OLG geprüft, inwieweit die Untersuchungshaft weiter aufrechterhalten werden muss, resp. ein Haftgrund vorliegt.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das zuständige Gericht sind in Haftsachen regelmäßig dem Beschleunigungsgrundsatz verpflichtet. Dies bedeutet, dass Strafsachen stets als Eilsachen vorrangig vor Zivilsachen zu bearbeiten sind. Sind Gerichte derlei überlastet, als dass eine Prüfung binnen Frist nicht erfolgt, so kann dies auf Antrag die Entlassung des Tatverdächtigen aus der Untersuchungshaft bewirken.

Mein Rechtstipp für Sie!

Nehmen Sie, sofern Sie unter Tatverdacht stehen und/oder Kenntnis von einem Haftbefehl erlangen, so schnell als irgend möglich Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dieser prüft sowohl den Haftbefehl als die Haftanordnung des Haftrichters sowie die Tatvorwürfe, erhält Einsicht in die Ermittlungsakte und kann im Bedarfsfall Haftbeschwerde einlegen.

Befindet sich ein dringend Tatverdächtiger bereits in Untersuchungshaft, so kann die Beauftragung eines Strafverteidigers auch durch Angehörige erfolgen.

Rechtsanwältin Farchonda Taher

Kanzlei Taher


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