Wohngebäudeversicherung: Schimmelschäden ausgeschlossen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie bei jedem Abschluss einer Versicherung sollte auch bei einer Wohngebäudeversicherung genau geschaut werden, welche Risikoausschlüsse bestehen.

Die Risikoausschlüsse in den Versicherungsbedingungen sind häufig alles andere als verständlich. Dies kann zum einen am komplizierten Satzaufbau als auch an der Wortwahl liegen.

Manche Versicherungsbedingungen sind auch inhaltlich nicht leicht zu verstehen. Mit einer solchen Klausel hatte sich der BGH im Urteil vom 12.07.2017, Az. IV ZR 151/15, beschäftigt.

Klausel zu Leitungswasserschäden

Die Klausel sah eine Einschränkung bei Leitungswasserschäden vor:

„Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf rückwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch (…) Schwamm- oder Schimmel, (…).“

Leider kam es dann zu einem Leitungswasserschaden. Der Austritt des Wassers führte schließlich auch zur Schimmelpilzbildung.

Die Versicherungsnehmer verlangten nun Ersatz des entstandenen Schadens von der Wohngebäudeversicherung. Im entschiedenen Fall war der Estrich in der Küche zu ersetzen, der mikrobiell belastet war.

Die Versicherung lehnte eine Regulierung ab und führte aus, dass Schäden, die durch Schimmel verursacht sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Die entsprechende Klage der Versicherungsnehmer blieb in den unteren Instanzen erfolglos.

BGH sieht unangemessene Benachteiligung

Der BGH nahm sich indes den oben zitierten Risikoausschluss vor.

Dieser sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daraufhin zu überprüfen, ob er eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt.

Von Bedeutung ist hier der Umstand, dass Leitungswasserschäden in der Regel Schimmelpilzbefall verursachen. Schimmelpilzbefall ist demnach eine typische Folge eines Wasserlecks.

Im Ergebnis kommt die Klausel einem kompletten Ausschluss bei Leitungswasserschäden sehr nahe. Dies widerspricht jedoch dem Leistungsversprechen der Versicherung, die ja grundsätzlich für Leitungswasserschäden aufkommen will.

Mit einer solchen Ausschlussklausel nimmt sie dieses Leistungsversprechen jedoch fast vollständig wieder zurück.

Dies stellt eine Gefährdung des Vertragszwecks dar. Der BGH hat das wie folgt formuliert:

„Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (m.w.N.).“

Schimmelschäden versichert – Schwammschäden nicht

Der BGH nimmt auch noch kurz Stellung zu dem Ausschluss von Schwammschäden. Einen solchen Ausschluss hatte der BGH in seinem Urteil vom 27.06.2012, Az. IV ZR 212/10, nämlich für wirksam erklärt.

Schwammschäden sind anders als Schimmelschäden nicht regelmäßige Folge eines Leitungswasseraustritts. Daher sei hier zu differenzieren.

Risikoausschluss prüfen

In der Praxis werden vielfach unwirksame Versicherungsbedingungen verwendet. Beruft sich die Versicherung auf einen Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen, so ist dem Versicherungsnehmer zu empfehlen, diesen rechtlich prüfen zu lassen.

Wie der hier besprochene Fall aufzeigt, ist es für den Versicherungsnehmer schwierig zu erkennen, welche Risikoausschlüsse wirksam sind und welche nicht.

Die Rechtsprechung hierzu entwickelt sich fortlaufend weiter, gleichzeitig werden auch die Versicherungsbedingungen ständig abgeändert. Dies macht es dem Versicherungsnehmer nicht unbedingt einfacher.

Kenntnis der Rechtsprechung entscheidend

Hinzu kommt, dass Urteile wie das hier besprochene zunächst einmal nur zwischen den Parteien gelten. Die Versicherungen sind nicht gehalten, diese automatisch umzusetzen und beispielsweise ihre Versicherungsbedingungen anzupassen.

Versicherungsbedingungen, die von den Gerichten bereits verworfen wurden, können trotzdem weiter verwendet werden. In diesem Fall ist der Unwissende ganz klar im Nachteil.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robert Nebel

Beiträge zum Thema