Wohnraummietvertrag und Corona-Krise

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Viele Mieter geraten aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten. 

Um Kündigungen zu vermeiden, wurde durch den Gesetzgeber beschlossen, dass Vermieter ihren Mietern vorübergehend nicht mehr kündigen können, wenn die Miete aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr bezahlt werden kann. 

Was bedeutet das konkret?

1. Kündigungsschutz:

Eine Kündigung des Mietvertrages wegen Mietrückständen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 ist ausgeschlossen, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Der Mieter muss glaubhaft machen, dass Einnahmeausfälle bestehen, die durch die Corona-Krise entstanden sind. Dieser Ausfall ist darüber hinaus zu belegen. Dies kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass der Bescheid vorgelegt wird, wonach der Mieter nur noch Kurzarbeiterentgelt erhält und danach nicht mehr in der Lage ist, die Miete in vollem Umfang zu zahlen.

Eine Kündigung, die auf vorhergehende Mietschulden gestützt ist, oder auf einem anderen berechtigten Interesse des Vermieters beruht, bleibt allerdings weiterhin zulässig.

2. Mietzahlung:

Grundsätzlich bleibt der Mieter zur Mietzahlung ab dem 01.04.2020 in voller Höhe verpflichtet. Die Schutzvorschriften erfassen nur den Ausschluss der Kündigung. Zahlt der Mieter nicht, gerät er in Verzug und muss auf den Rückstand Zinsen zahlen. Der Vermieter kann den Mieter sogar auf Zahlung der Miete verklagen und erhält ein entsprechendes Urteil, aus dem er auch vollstrecken könnte. Nur kündigen kann er aufgrund der Zahlungsrückstände nicht, wenn die rückständige Miete innerhalb von 24 Monaten nachgezahlt wird.

Zur Vermeidung von Kosten und Streitigkeiten ist es daher dem Mieter dringend anzuraten, sich mit seinem Vermieter bei Zahlungsschwierigkeiten in Verbindung zu setzten. Insoweit kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Wenn sich die wirtschaftliche Situation wieder bessert, so sollte der rückständige Mietzins möglich kurzfristig gezahlt werden.

3. Ausblick:

Die Schutzvorschriften zugunsten der Mieter wurden zunächst für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 beschlossen. Eine Verlängerung bis zum 30.09.2020 oder darüber hinaus ist möglich.

Auch vor diesem Hintergrund ist es sowohl Mietern als auch Vermietern anzuraten, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, die die Interessen beider Parteien im Sinne einer Fortführung des Mietvertrages berücksichtigt.


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