Wohnungsrecht bei Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim
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Oftmals enthalten die schuldrechtlichen Vereinbarungen, welche der Bestellung eines Wohnungsrechtes zugrunde liegen, keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Berechtigte dieses höchst persönliche Recht aufgrund Umzuges in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann. So lag es auch im vorliegenden Fall, den der BGH mit Urteil vom 09.01.2009 zum Az. V ZR 168/07 zu beurteilen hatte. Die Beklagte hatte ihrer Mutter ein grundbuchlich gesichertes unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an der Erdgeschosswohnung des ihr übertragenen Hausgrundstückes bestellt. Nachdem die Mutter in einem Pflegeheim betreut werden musste, vermietete die Beklagte die Wohnung. Nunmehr wandte sich der Sozialhilfeträger wegen der nicht gedeckten Heimpflegekosten an die Beklagte und verlangte von dieser aufgrund Überleitung eines vertraglichen Ausgleichsanspruches für das nicht mehr wahrnehmbare Wohnrecht u.a. die hieraus erzielten Mieteinnahmen.
Ein solcher Anspruch auf Geldersatz ist dem dinglichen Wohnungsrecht selbst nicht zu entnehmen. Dieser kann sich nur aus der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben, welche sich hierzu allerdings nicht verhielt. Auch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kam vorliegend nicht in Betracht, da der Umzug in ein Pflegeheim keine unvorhergesehene Änderung der zur Geschäftsgrundlage erhobenen Umstände darstellt, sondern die Parteien bei einem lebenslangen Wohnungsrecht vielmehr mit dauerhafter Pflegebedürftigkeit rechnen müssen. Dem gegenüber wäre eine Anpassung des der Bestellung des Wohnungsrechtes zugrunde liegenden Vertrages vorrangig. Dies kam insbesondere deshalb in Betracht, weil die Möglichkeit des Wegzuges vorliegend offensichtlich nicht bedacht worden war bzw. hieraus der falsche Schluss gezogen wurde, dass das Wohnungsrecht dann erlöschen würde, was die Annahme einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke nahelegte. Wäre die Beklagte hiernach zur Vermietung der Wohnung berechtigt gewesen, so würde, da das Wohnungsrecht in aller Regel einen Teil der Altersvorsorge darstellt, gleichfalls nahe liegen, die Einnahmen hieraus auch der Berechtigten zuzuweisen. Die Annahme einer entsprechenden Vermietungsverpflichtung hingegen entspräche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Der BGH verabsäumt nicht darauf hinzuweisen, dass ein dem Wohnungsberechtigten nahestehender Eigentümer ein Nutzungsentgelt hiernach nicht zu entrichten hätte, wenn er die Wohnung für eigene private Zwecke nutzt oder sie einem nahen Familienangehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Der Gesichtspunkt der Alterssicherung zwinge schließlich nicht dazu, die Wohnung zur Sicherung der Lebensgrundlage des Berechtigten einzusetzen, wenn er selbst das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben könne.
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