Wohnungsverweisung / Rückkehrverbot / Häusliche Gewalt

  • 5 Minuten Lesezeit

Wenn Sie diesen Rechtstipp aufgerufen haben, dann haben Sie sehr wahrscheinlich gerade ein existenzielles Problem. Möglicherweise hat die Polizei Sie gerade aus Ihrer Wohnung rausgeschmissen und Sie wissen nicht, was sie jetzt tun können.

Aber ich weiß es! Denn mein Tätigkeitsschwerpunkt sind Konflikte, welche sich mit und durch eine Wohnungsverweisung ergeben.

1. Was kann ich tun?

Das Wichtigste zuerst: Ruhig bleiben, ruhig bleiben, ruhig bleiben!

Ausraster oder Pöbeleien gegenüber Polizisten verkomplizieren alles.

Um die Lage einschätzen zu können, benötige ich eine Kopie der schriftlichen Bestätigung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot.

In NOTFÄLLEN rufen Sie mich an!

Wenn Sie nachts von der Polizei auf die Straße gesetzt werden, dann kann auch ich Ihnen erst am nächsten Morgen helfen, weil erst dann die Gerichte wieder ihre Arbeit aufnehmen. Deshalb bringt es nichts, mich mitten in der Nacht anzurufen. 

2. Welche Informationen benötigt mein Anwalt?

Um Ihre Erfolgsaussichten einschätzen zu können benötige ich – wie gesagt – die schriftliche Bestätigung der Wohnungsverweisung. Suchen Sie deshalb einen Copyshop auf, bei welchem Sie entweder Faxe oder Scans per E-Mail versenden können.

Wenn Sie mir einen Auftrag zur Prozessvertretung erteilen, dann müssen Sie den ganzen Tag über erreichbar sein.

Wenn Sie mir die schriftliche Bestätigung gesendet haben, dann telefonieren wir anschließend. Dann kläre ich mit Ihnen, was passiert ist.

Mich interessiert zunächst nicht, ob es tatsächlich zu Schlägen, Beleidigungen oder Bedrohungen gekommen ist. Mich interessiert anfangs nur, was die Polizeibeamten vor Ort festgestellt haben. Denn bei der polizeilichen Wohnungsverweisung kommt es nur darauf an, ob die Polizei nach dem äußeren Bild (wie sieht die Wohnung aus, wer hat welche Verletzungen / Rötungen, wer hat was im Rahmen der Befragung gesagt) davon ausgehen durfte, es sei zu einer Gefährdung des Leibs / Leben / der Gesundheit eines Bewohners durch einen anderen gekommen. Selbst wenn der/die AnzeigenerstatterIn gegenüber der Polizei gelogen hat, kann es trotzdem zu einer rechtmäßigen Wohnungsverweisung kommen.

3. Welche Kosten kommen auf mich zu?

Für die erste Einschätzung kommen KEINE Kosten auf Sie zu. Ich will mit Ihnen erst einmal klären, ob ein Antrag auf Eilrechtschutz überhaupt Erfolg haben kann. Wenn Sie mir beispielsweise sagen, dass Sie von der Polizei, noch mit einem Messer in der Hand, dabei gestoppt wurden, sich auf Ihre Lebensgefährtin zu stürzen, dann besteht einfach keine Möglichkeit, verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie sich nach der Beratung dazu entschließen, den Kampf vor dem Verwaltungsgericht aufzunehmen, dann fallen grds. folgende Anwaltsgebühren an:

Einstweiliger Rechtsschutz: ca. 330.- € inkl. 19 % USt. (Verfahrensstreitwert: 2.500 €)

Hauptsacheverfahren: 492,54 € inkl. 19 % USt. (Verfahrensstreitwert: 5.000 €)

Wenn Sie arbeitslos sind, wenn Sie Sozialhilfe bekommen oder wenn Sie ein Einkommen bis 1.300 € netto pro Monat und Kinder haben, dann kommt für Sie vielleicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Dafür benötige ich ein von Ihnen ausgefülltes Antragsformular, welches ich Ihnen sende und das Sie mir ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden müssen.

Allerdings arbeite ich bis zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht kostenlos. Der Antrag an das Verwaltungsgericht ist in der Regel umfangreich. Deshalb vereinbaren wir in diesem Fall eine Vergütung von 150,00 €.

4. Wie läuft das Verfahren ab?

Wenn Sie mich beauftragen, dann sende ich Ihnen einen Entwurf einer Eidesstattlichen Versicherung. Den Inhalt haben wir entweder besprochen oder Sie schreiben das Geschehen selbst auf. Die Eidesstattliche Versicherung benötigen Sie zum Beweis des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts im Eilrechtsschutz. Im Klageverfahren beweist man durch Zeugenaussage oder Urkunde, im Eilrechtsschutz beweist man durch Eidesstattliche Versicherungen.

Sobald mir vorliegen

  • schriftliche Bestätigung der polizeilichen Verfügung,
  • eidesstattliche Versicherung und
  • Vollmacht

erhebe ich vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 42 Abs. 1 VwGO) und beantrage, die polizeiliche Wohnungsverweisung aufzuheben. Da eine Klage aber die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Polizeiverfügung nicht beseitigt, stelle ich noch einen Antrag im Eilrechtsschutz, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Dann heißt es warten. Das Verwaltungsgericht fordert im Eilverfahren daraufhin sofort die Akte bei der Polizei an und fordert zur Stellungnahme auf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entscheidet meistens noch am gleichen Tag (teilweise auch innerhalb von 6 Stunden).

Sobald die Akte dem Verwaltungsgericht vorliegt, bekomme ich eine Kopie davon (§ 100 VwGO – Akteneinsicht). Diese Kopien müssen natürlich sofort an Sie weitergeleitet und anschließend besprochen werden. Im Anschluss schreibe ich noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine weitere Stellungnahme.

5. Was passiert, wenn das Verwaltungsgericht entscheidet?

Das Verwaltungsgericht kann für oder gegen Sie entscheiden. Entscheidet das Gericht für Sie, bekommt die Polizei sofort Bescheid und Sie dürfen zurück in Ihre Wohnung.

Entscheidet das Verwaltungsgericht gegen Sie, dann können Sie gegen diese Entscheidung in die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht gehen. Das ist aber eingehend zu besprechen. Wenn Sie nicht dagegen in Beschwerde gehen, dann bleibt die Wohnungsverweisung bestehen. Dann müssen Sie tatsächlich 10 Tage aus Ihrer Wohnung wegbleiben.

Trotzdem bleibt das Klageverfahren – Sie erinnern sich: es sind 2 Verfahren – anhängig. Darüber hat das Gericht noch nicht entschieden. Nach Ablauf der 10-tägigen Wohnungsverweisung wird das Verfahren von mir umgestellt in ein Feststellungsverfahren. Ich beantrage dann, festzustellen, dass die Wohnungsverweisung rechtswidrig war. Damit können Sie später mögliche Ersatzansprüche gegen das jeweilige Bundesland geltend machen.

6. Was passiert nach der Aufhebung der Wohnungsverweisung oder einem Zeitablauf?

Wird die Wohnungsverweisung aufgehoben oder sind die 10 Tage des Rückkehrverbots abgelaufen, dann können Sie eigentlich wieder zurück in Ihre Wohnung. Eigentlich. Hat der andere Mitbewohner / der Anzeigenerstatter beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) gegen Sie den Antrag gestellt, dass sie Abstand halten müssen (§ 1 Gewaltschutzgesetz) und/oder die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung (§ 2 Gewaltschutzgesetz) beantragt, dann kann es Ihnen passieren, dass Sie die nächsten 6 Monate nicht mehr zurück können. Denn eine Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts wird in der Regel auf 6 Monate befristet.

Dagegen sollten Sie sich unbedingt wehren. Hier stehen Ihre Chancen gut, diesen Antrag verhindern zu können.

Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann


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