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Worauf im Erbfall zu achten ist

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Wenn es um die Regelung des Nachlasses geht, entstehen schnell Streitigkeiten, die in vielen Fällen vor Gericht enden. Vor allem dann, wenn kein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. Doch auch Testamente können unter gewissen Umständen angefochten werden. Was sollte man also nach einem Todesfall unbedingt beachten?

Es empfiehlt sich, sofort mit der Suche nach dem Testament zu beginnen. Findet sich ein Testament, ist dieses beim örtlichen Nachlassgericht einzureichen. Sollte es allerdings bereits beim Notar oder Amtsgericht vorliegen, geht alles automatisch seinen Weg.

Wenn kein Testament existiert, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Dann erbt nicht nur der Ehepartner, sondern auch die nächsten Blutsverwandten. Das sind die Erben 1. Grades, also die Kinder.

Doch Vorsicht: Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen. Im Falle einer großen Schuldenlast ist also durchaus zu erwägen, das Erbe auszuschlagen. Das geschieht zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch ein formloses, notariell beglaubigtes Schreiben. Dabei muss eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden.

Nimmt man das Erbe an, muss man sich den Erbschein beim Nachlassgericht besorgen. Der Schein wird beispielsweise benötigt, um ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen.

Es lohnt sich außerdem, nach der Police für die Lebensversicherung zu suchen: „Der Versicherungsschein ist so gut wie bares Geld. Wer ihn in die Finger kriegt, kann sich alles auszahlen lassen“, so Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Grundsätzlich sollte bei Lebensversicherungen immer auf die Aktualität der Bezugsberechtigungen geachtet werden. Werden diese z. B. nach einer Scheidung nicht widerrufen, bleibt die Bezugsberechtigung bestehen. Daher gilt es, regelmäßig zu prüfen, ob die Bezugsberechtigung in der Police noch zutreffend und erwünscht ist.

Im Falle eines umstrittenen Testaments kann dieses unter besonderen Umständen angefochten werden. Jedoch können nur jene Erben ein Testament anfechten, die bei Erfolg der Anfechtung profitieren würden. Zudem muss für eine Anfechtung ein guter Grund vorliegen. In den meisten Fällen geht es dabei um die Testierfähigkeit des bzw. der Verstorbenen. Denn das Testament einer testierunfähigen Person ist unwirksam. Doch ist dies meist schwer nachzuweisen. Als Begründung eine vorliegende Demenz anzuführen ist dabei nicht ausreichend.

Wann ist eine Person also testierunfähig?

Testierunfähig ist, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung eines Testaments zu erkennen. Das zu beweisen ist jedoch eine große Herausforderung.

Weitere mögliche Gründe für eine Testamentsanfechtung sind:

  • Die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, von dessen Existenz der Erblasser nichts wusste. Unter Pflichtteilsberechtigten versteht man besonders enge Angehörige – Kinder, Ehepartner oder bei kinderlosen Erblassern die Eltern des Erblassers. Selbst wenn sie ansonsten enterbt wurden, haben sie einen Anspruch auf den Pflichtteil eines Nachlasses.
  • Falls zu dem Zeitpunkt, als ein Erblasser sein Testament abfasste, ein Irrtum, eine Täuschung oder Drohung vorlag.

Will man ein Testament anfechten, muss dies innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes geschehen und eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben werden. Wenn vor Abgabe der Erklärung ein Erbschein erteilt wurde, prüft das Gericht, ob der Schein zu Unrecht erteilt wurde und eingezogen werden muss. Das Anfechtungsverfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen.


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