Wüstenrot-Kredit aus 2010 widerrufbar! Zinsen sparen!

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Neue Urteile beweisen es: Der bereits totgesagte „Widerrufsjoker“ lebt. Während für Verträge, die bis zu dem 10.06.2010 geschlossen wurden, der Widerruf auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung weitgehend abgeschafft wurde (siehe hierzu auch Rechtstipp vom 13.11.2017: https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-widerrufsjoker-immobiliendarlehen_119188.html), ist bei später geschlossenen Verträgen der Widerruf weiterhin möglich, sofern die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach oder andere formale Fehler festzustellen sind.

Ein weiteres Beispiel liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, (Urteil vom 20.06.2017, Az.: I-17 U 144/16).

Das OLG Düsseldorf urteilte, dass der Widerruf des mit der Wüstenrot geschlossenen Verbraucherimmobiliendarlehens wirksam ist und nicht zu spät erklärt worden war, weil sich in der eigentlichen Vertragsurkunde selbst kein eindeutiger Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer Gebäudeversicherung fand. Nach den allgemeinen Darlehensbedingungen (Kredit-AGB), die dem Vertrag angefügt waren, gab es diese Verpflichtung aber sehr wohl.

Die Kläger hatten im August 2010 mit der Bausparkasse eine Finanzierungsvereinbarung über ein Vorausdarlehen mit einem Nominalbetrag von 50.000 Euro zu einem Festzins von 3,5 % geschlossen. Zugleich wurde ein Bausparvertrag vereinbart, mit dessen Zuteilung und Sparrate der Kredit später getilgt werden sollte.

In der Widerrufsbelehrung für den Kredit hieß es:

„Es können sich an Dritte zu zahlende Kosten wie Notar- und Grundbuchkosten sowie Kosten für die Gebäudeversicherung ergeben.“

In den allgemeinen Darlehensbedingungen war dagegen eine Verpflichtung der Darlehensnehmer zum Abschluss einer Gebäudeversicherung enthalten, worauf auch in der Verbraucherinformation hingewiesen wurde.

Zwischen „Kann“ und „Muss“ besteht aber bekanntlich ein Unterschied.

Das Vertragswerk der Wüstenrot ist damit zum einen einfach widersprüchlich und irreführend. Zum anderen erhält der Darlehensnehmer auf diese Weise aber vor allem nicht die vollständigen und richtigen, nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben zu seinem Vertrag. Ohne die Pflichtangaben aber hört die an sich zeitlich begrenzte Widerrufsfrist nicht auf. Der Darlehensnehmer kann sich wegen der unzureichenden Information wieder von dem Kredit lösen. Dies auch zur Not Jahre nach Vertragsschluss.

Die Bank wollte aber den Widerruf nicht akzeptieren und den Kläger weiter an den hohen Zinsen festhalten.

Nach dem Urteil des OLG muss der Darlehensvertrag jetzt rückabgewickelt werden. Der Vertrag wird beendet. Der Kläger kann nun auf den aktuellen Niedrigzins umschulden oder mit Eigenmitteln, aber ohne Vorfälligkeitsentschädigung, ablösen. Er hat enorme Kosten erspart.

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