XI ZR 262/10: Entscheidungskonflikt führt nicht mehr zwingend zum Anspruchsverlust

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Bislang galt die Regel, vereinfacht ausgedrückt, dass das verschwiegene Kick-back nicht ursächlich für die fehlerhafte Anlageentscheidung des Anlegers sein sollte, wenn er mitteilte, er wisse nicht, wie er sich bei Kenntnis des Kick-back entschieden hätte („Entscheidungskonflikt"). Die Rechtsquelle dieses Kausalitätsbruchs kam aus dem Arzthaftungsrecht. In dem BGH-Urteil vom 8. 5. 2012 - XI ZR 262/10 wird ausgeführt, der Senat halte nicht daran fest, dass die Kausalitätsvermutung nur dann eingreife, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Die Beweislastumkehr greife bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein (BGH-Urteil vom 8. 5. 2012 - XI ZR 262/10). Damit entspricht dieses Urteil dem BGH-Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07. Danach bereits musste der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Aufzuklärende die Anlage auch bei fehlerhafter Aufklärung erworben hätte.

Defeasance-Modell bei Filmfonds wird kritisch beleuchtet

Weiter werden in dem obigen Urteil XI ZR 262/10 verbraucherfreundliche Ausführungen zur Definition des Ausforschungsbeweises sowie zur Möglichkeit der Parteivernehmung für den ungläubigen Thomas gemacht. Ebenso wird Stellung genommen zum sogenannten Defeasance-Modell bei Filmfonds. Dieses ergibt sich aus dem Hinweis zur Haftung der Beklagten wegen „falscher Darstellung der Kapitalgarantie" und wegen des „Sicherungskonzeptes der Schuldübernahme". Beim Defeasance-Modell werden die Anlegergelder je nach Gestaltung auf bilanziellen Umwegen für spätere Rückzahlungen zu ca. 80 % nicht direkt investiert, aber steuerlich als Aufwand abgesetzt. Bei der Rückabwicklung sind steuerliche Vorteile nicht in Abzug zu bringen, wenn der Anleger bei einem Alternativinvestment auch Steuervorteile erhalten hätte. Auch wenn Steuervorteile und Rückflüsse höher als die Einzahlungen waren, kann ein Recht auf Rückabwicklung bestehen.


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