Zahlungsvoraussetzungen für Boni können nicht einseitig geändert werden

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In einem Rechtsstreit, in dem es um eine vom Arbeitgeber nachträglich einseitig geänderte Zahlungsvoraussetzung für Zielprämienzahlung ging, hatte das BAG am 11.12.2013 (10 AZR 364/13) zu entscheiden.

Ein Ingenieur hatte mit seinem Arbeitgeber neben dem Fixgehalt eine Zielvereinbarung geschlossen. Diese sagte aus, dass der Bonus sich auf 15 % des Bruttojahresgehaltes beläuft und sich zu 60 % aus den Unternehmenszielen und zu 40 % aus den individuellen Zielen bestimmt. Die Unternehmensziele wurden jährlich mit dem Betriebsrat abgestimmt. Durch die Einigungsstelle kam auch für das im Streit stehende Bonusjahr 2008/09 eine Einigung mit dem Betriebsrat zustande. Eines der Unternehmensziele war der EBITA, dessen Höhe in dem Jahr ca. 86 Mio. € betrug und nach der gleichen Methode wie in den Jahren zuvor errechnet wurde.

Die Konzernmutter gab jedoch die Anweisung zu einer anderen Berechnungsmethode. So kam man nur noch auf ca. 70 Mio € EBITA. Damit war der klageführende Ingenieur nicht einverstanden, da sein Bonus jetzt um 1.500 € niedriger ausfiel. Nach seiner Meinung hätte die bisherige Berechnungsmethode angewandt werden müssen.

ArbG und LAG hatten dem Arbeitgeber mit Hilfe von Sachverständigengutachten einen weiten Spielraum bei der Art der Berechnung des EBITA zugebilligt. Das BAG stützte sich auf § 315 BGB, in dem es heißt:

„(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so

wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.“

Das BAG stellte fest, dass die Betriebsvereinbarung keine Berechnungsmethode für den EBITA beinhaltete. Daher musste der Arbeitgeber die Berechnung nach billigem Ermessen vornehmen, was aber nicht geschehen war, denn es war nicht nachvollziehbar, warum nun auf einmal eine von der Konzernmutter vorgeschlagene Berechnungsmethode verwendet wurde. Daher hat das BAG den EBITA nach billigem Ermessen festgesetzt auf 78 Mio. €. Das bedeutete für den Kläger ca. 800,00 €, die der Arbeitgeber zahlen muss. Nach Auffassung des BAG waren die Spielräume, die sich der Arbeitgeber nahm, zu groß. Zwar gäbe es keine eindeutige Definition zu Ermittlung des EBITA, der Arbeitgeber hätte aber die am Zweck der Betriebsvereinbarung stets angewandte Berechnungsmethode nicht einseitig ändern dürfen. Auch dann nicht, wenn die Konzernmutter interveniert.

Das Gericht musste das Ergebnis korrigieren, da die einseitige Änderung der Berechnungsmethode willkürlich und nicht aufgrund billigen Ermessens erfolgt war. (§ 315 Abs.3 Satz 2 BGB).

Fazit: Auch bei betriebswirtschaftlich schwieriger Materie gilt: Vereinbarung ist Vereinbarung und kann nicht einseitig geändert werden.


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