ZDF-Beitrag „Vermietertricks beim Eigenbedarf“ rechtswidrig

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Landgericht Köln verbietet identifizierende „Frontal21“-Berichterstattung

Renner Morbach Rechtsanwälte hat für einen Mandanten im Hauptverfahren vor der Kölner Pressekammer eine unzulässige Verdachtsberichterstattung des Zweiten Deutschen Fernsehens gestoppt. Jegliche identifizierende Berichterstattung über einen deutschen Geschäftsmann aus Hong Kong hat der Mainzer Sender unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro ab sofort zu unterlassen.

In dem angegriffenen Beitrag wurde dem Eigentümer und Vermieter einer Dachgeschosswohnung in Düsseldorf durch Aussagen seines Mieters unterstellt, die dem Mieter gegenüber ausgesprochene Eigenbedarfskündigung sei nur vorgeschoben. Der Mieter sagte im ZDF wörtlich zu der Kündigung des Eigentümers wegen Eigenbedarfs: „Ich glaube die ganze Geschichte nicht. Meiner Ansicht nach spricht alles dafür, dass es hier nur darum geht, Altmieter mit einer günstigen Miete nach draußen zu drängen und einen Reibach zu machen.“ Diese Worte machte sich der Mainzer Sender zu Eigen. Denn schon bei der Anmoderation des Beitrags hieß es: „... Denn bei einer Neuvermietung können Eigentümer viel mehr abkassieren. Unsere Autoren ... und ... berichten über Vermieter, die Eigenbedarf als Kündigungsgrund anmelden. Und die in Wahrheit oft einen ganz anderen, eigenen Bedarf haben: Mieter loswerden für mehr Profit!“. Im Rahmen der Berichterstattung kam bezüglich dieses Verdachts nur der Mieter zu Wort. Der Vermieter, der die Wohnung tatsächlich für seine Familie und sich beansprucht, wurde seitens der ZDF-Reporter nicht wegen einer Stellungnahme zu dem in dem Beitrag erhobenen konkreten Vorwurf angefragt und konnte folglich keine Stellungnahme dazu abgeben.

Das wollte der Vermieter, der seine Eigenbedarfskündigung eben nicht in betrügerischer Absicht vorgeschoben hatte, nicht auf sich sitzen lassen und ließ das ZDF mit einer anwaltlichen Abmahnung zur Unterlassung auffordern. Das ZDF verteidigte die Berichterstattung als zulässig und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Beitrag war weiter über die ZDF-Mediathek und den ZDF YouTube-Kanal abrufbar. Folglich waren gerichtliche Schritte erforderlich, um den aus Sicht des Vermieters rechtswidrigen Beitrag schnellstmöglich zu stoppen.

Zunächst erließ das Landgericht Köln auf Antrag von Renner Morbach Rechtsanwälte eine einstweilige Verbotsverfügung gegen das ZDF. Doch die Verantwortlichen vom Mainzer Lerchenberg wollten diese nicht als rechtsverbindlichen Abschluss des Streits anerkennen. So kam es zur vermeidbaren Hauptsacheklage vor der Kölner Pressekammer, welche jetzt – die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – zu Gunsten des Mandanten von Renner Morbachentschieden wurde (LG Köln, Urteil vom 20.01.2016, Az. 28 O 227/15).

Im Wesentlichen begründete die Richter die Unterlassungsverpflichtung des ZDF mit der Argumentation, dass das ZDF die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht beachtet habe. Der Presse sei bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls überwiege nach Auffassung der Kölner Pressekammer vorliegend das Anonymitätsinteresse des Mandanten von Renner Morbach Rechtsanwälte.

Fazit

Selbstverständlich müssen die Medien bereits im Verdachtsstadium über Themen und Personen berichten dürfen, damit sie ihrer öffentlichen Funktion nachkommen können. Auf der anderen Seite ist dies ein äußerst sensibler Bereich, da die Verbreitung von Verdächtigungen insbesondere dort erheblichen Schaden verursacht, wo sich der Verdacht später nicht weiter erhärtet. Von einem solchen Makel können sich viele Betroffene häufig nicht mehr ohne weiteres befreien. Folglich hat die Rechtsprechung Grundsätze aufgestellt, nach denen dieser Zielkonflikt gelöst werden kann.

Es gilt, dass die Medien vor Veröffentlichung der Berichterstattung einen Mindestbestand an Beweistatsachen recherchieren und ihren journalistischen Sorgfaltspflichten nachkommen. Insbesondere darf durch die Medien keine Vorverurteilung des Betroffenen oder eine Sachverhaltsverzerrung erfolgen. Auch müssen die Medien vor Veröffentlichung der Berichterstattung dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben und die vorgebrachten Argumente im Bericht berücksichtigen. Ferner muss ein öffentliches Interesse an der anonymisierten Berichterstattung bestehen und die Berichterstattung muss ausgewogen sein. Eine identifizierende Berichterstattung über einen Verdacht ist wegen der immanenten Prangerwirkung nur unter sehr engen Voraussetzungen, beispielsweise bei schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, welche die Öffentlichkeit besonders berühren, ausnahmsweise in Betracht.

Renner Morbach Rechtsanwälte berät und vertritt Sie in Fällen, in denen Sie sich gegen eine aus Ihrer Sicht nicht angemessene Berichterstattung in TV, Presse und Internet wehren wollen. Denn Äußerungen sowie Bild-, Text- und/oder Filmveröffentlichungen haben rechtliche Grenzen.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Renner MorbachRechtsanwälte, Köln

www.renner-morbach.de


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