Zentrales Gewerberegister - DR Verwaltungs AG

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Uns wurde ein Anschreiben der DR Verwaltungs AG vorgelegt. Gegenstand des Anschreibens ist die Aufforderung an den Angeschriebenen, 474,66 € zu zahlen.

Was war passiert?

Ursprünglich hatte der betroffene Mandant einen Brief mit der Darstellung eines Adlers und dem Briefkopf

„Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteuer –Identifikationsnummern“

erhalten.

Unsere Recherchen haben ergeben, dass der Titel und das Formular regelmäßig abgeändert werden. Die Mandantschaft wurde aufgefordert, ein Formular auszufüllen, zu unterschreiben und dieses innerhalb einer recht knappen Frist an die Absender zurückzusenden. Die äußere Aufmachung des Schreibens deutete für unseren Mandanten dabei auf ein behördliches Schreiben hin, so dass unser Mandant das Formular ausfüllte und wie gefordert zurücksendete.

Wenig später erhielt unser Mandant eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 476,66 €. Die Rechnung wurde seitens der DR Verwaltungs AG damit begründet, dass durch die Rücksendung des Formulars ein 2-Jahres Vertrag abgeschlossen worden sei. Im Kleingedruckten des Schreibens findet sich dabei tatsächlich eine „Leistungsberechnung“, welche auf eine angebliche Zahlungspflicht verweist.

Reaktion auf Zahlungsaufforderungen der DR Verwaltungs AG

Es stellt sich die Frage, ob derartiger Vertrag wirksam ist. Zunächst ist zu beachten, dass vorliegend keine Verbraucher, sondern Unternehmer bzw. Gewerbetreibende handeln. Hier gilt grundsätzlich, dass der Unternehmer die Regelung und die AGB zu lesen hat, bevor Verträge und/oder Formulare unterzeichnet. Auch die Überprüfung der AGB ist in derartigen Fällen nur eingeschränkt möglich. Dennoch stellt sich die Frage, ob derartige Verträge, bei denen die Vertragsformulare eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung aufgrund ihres behördlichen Eindrucks suggerieren, nicht sogar sittenwidrig sind. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob in diesen Fällen ein wirksamer Vertragsschluss zustande kommen kann. Es ist daher zu prüfen, ob der Vertrag angefochten und/oder gekündigt werden kann.

Darüber hinaus stellt sich die Frage – vergleichbar mit unerlaubter E-Mail Werbung – ob die Übersendung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Angeschriebenen eingreift. Im Falle eines Eingriffs bestehen Unterlassungsansprüche.

Darüber hinaus können die Angeschriebenen auch selbst aktiv werden und eine sogenannte negative Feststellungsklage erheben, um klären zu lassen, ob der behauptete Anspruch überhaupt besteht. Wurde bereits gezahlt, kommt zudem eine Klage auf Rückzahlung in Betracht.

Wenn Sie ein Schreiben mit der Überschrift „Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteuer – Identifikationsnummern“ erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne, die Forderung der DR Verwaltungs AG abzuwehren. Für eine erste Einschätzung können Sie uns unter der angegebenen Nummer kontaktieren.



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