ZFU Anhörung Ordnungswidrigkeit FernUSG

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ZFU Anhörung Ordnungswidrigkeit FernUSG


Besonders kennzeichnend für das noch andauernde „digitale Zeitalter“ ist die Art der Kommunikation. Gerade Vernetzungen durch Online-Kurse erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, um Wissen schnell und einfach zu vermitteln und neue Fähigkeiten zu erlernen.  

Die Flexibilität und Bequemlichkeit, die Online-Kurse heutzutage bieten, haben zu einer drastischen Zunahme des virtuellen Lernens geführt. Allerdings gibt es hierbei rechtliche Herausforderungen, die häufig übersehen werden.


Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bildet die zentrale Gesetzesgrundlage für Fernunterricht in Deutschland. Es legt den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung von Bildungsdienstleistungen im Fernunterricht fest und dient gleichzeitig dem Schutz der Interessen der Teilnehmenden im Sinne des Verbraucherschutzes. Zusätzlich soll das Gesetz die Qualität der Bildungsangebote in Deutschland sichern.

Für das Betreiben von Fernunterricht muss zunächst eine Zulassung eingeholt werden. Hierfür ist ein Antrag bei der Zentralen Fachstelle für Fernunterricht (ZFU) zu stellen. Hiernach prüft die ZFU das Bildungsangebot auf Didaktik und Methodik. Es stellt sich die Frage, ob das angestrebte Lernziel mit dem vorgelegten Angebot erreichbar scheint.
 Wird diese Frage bejaht, erhält der Anbieter des Fernlehrgangs eine Zulassung. Diese beinhaltet eine Zulassungsnummer und ein Zulassungssiegel. Fehlt es an einer solchen Zulassung sind Fernunterrichtsverträge nach § 7 FernUSG, die mit dem jeweiligen Anbieter geschlossen wurden, als nichtig anzusehen. Um zu überprüfen, ob es sich bei Lehrgängen um einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang handelt, verschickt die Zentrale Fachstelle für Fernunterricht Schreiben an diverse Vertreiber. Dieses Schreiben fordert den Anbieter auf, bezeichnende Angaben zur Unterrichtskonzeption zu machen. Sofern es sich um sog. Fernunterricht handelt, muss eine Zulassung erteilt werden. Andernfalls handelt der Dienstleister ordnungswidrig.


Wer die ZFU ist und was genau unter den Begriff Fernunterricht fällt soll im folgenden Artikel erläutert werden. Weitere Infromationen zum FernUSG finden Sie hier:


LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte - Anwälte für FernUSG


Wer ist die ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht)


Die Zentrale Fachstelle für Fernunterricht, kurz ZFU, ist eine in Deutschland ansässige Institution, die für die Aufsicht und Akkreditierung von Fernlehrgängen verantwortlich ist.

Im Jahr 1969 entschied die Kultusministerkonferenz eine Zentralstelle für Fernunterricht in Deutschland einzurichten. Mit ihrem Sitz in Köln fing die ZFU schließlich 1971 auf freiwilliger Basis mit ihrer Arbeit an. 5 Jahre später, 1976, wurde durch das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) eine rechtliche Grundlage geschaffen. Das Gesetz wurde am 24. August 1976 vom Bundestag erlassen und trat am 01.01.1977 in Kraft. Auf der neu eingeführten Gesetzesgrundlage müssen seit 1980 für alle Fernlehrgänge Anträge auf Zulassung gestellt werden. Die Hauptaufgabe der ZFU besteht darin, sicherzustellen, dass Fernunterrichtsangebote den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine hohe Qualität in Bezug auf Lehrinhalte und -methoden bieten.
 Nach dem FernUSG dürfen Fernlehrgänge in Deutschland ohne eine entsprechende Zulassung nicht zur Verfügung gestellt werden.


Eine solche Überprüfung durch die ZFU findet in der Regel alle drei Jahre durch das sog. „FZ-Verfahren“ statt. Ein weiterer Aufgabenbereich der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht ist die Zulassung etwaiger Änderungen von bereits anerkannten Fernlehrgängen.

Die ZFU überprüft und genehmigt Fernlehrgänge in einer Vielzahl von Fachgebieten, unter anderem Wirtschaft, Gesundheit und Technik. Sie stellt sicher, dass die Lehrpläne den aktuellen Bildungsstandards entsprechen und die Lernmaterialien angemessen sind. Dies gewährleistet, dass Studierende, die sich für Fernunterricht entscheiden, eine qualitativ hochwertige Bildung erhalten.

Die ZFU arbeitet eng mit Bildungseinrichtungen, Fernschulen und Anbietern von Fernstudiengängen zusammen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Zudem stellt sie sicher, dass die Werbung für Fernlehrgänge korrekt und transparent ist, damit potenzielle Studierende fundierte Entscheidungen treffen können.

Fernlehrgänge, die lediglich die Freizeitgestaltung betreffen werden ausschließlich registriert. Sie unterliegen keiner inhaltlichen Überprüfung. Auch für Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem FernUSG ist die Zentrale Fachstelle für Fernunterricht zuständig. Insgesamt spielt die ZFU eine wichtige Rolle bei der Förderung und Sicherung der Qualität im Bereich des Fernunterrichts in Deutschland, indem sie sicherstellt, dass die Bildungsangebote den höchsten Standards entsprechen und den Bedürfnissen der Studierenden gerecht werden.


Was ist Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG?


Im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht „die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“ Sofer dies im Gesetz vorgesehen ist, findet das FernUSG auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung. Die Norm zeigt, dass der Begriff im Gesetz nicht konkret geschützt wird. Das hat zur Folge, dass Bildungsangebote als Fernunterricht gekennzeichnet werden können, ohne zwangsläufig in den Anwendungsbereich des FernUSG zu fallen.
Zunächst muss der Begriff also genauer abgegrenzt werden. Fernunterricht sollte nicht mit Distanzunterricht verwechselt werden. Distanzunterricht ist eine Form des Unterrichts, die auf der staatlichen Schulpflicht beruht. Diese Form der Lehre wurde insbesondere durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 relevant. Der Begriff "Distanzunterricht" wurde in Deutschland von den Bildungsministerien der Bundesländer eingeführt, um ihn von Hausunterricht und Fernunterricht abzugrenzen.

Obwohl im alltäglichen Sprachgebrauch die Begriffe Fernstudium und Fernunterricht oft synonym verwendet werden, ist es wichtig, hierbei genau zu unterscheiden. Ein Fernstudium zielt darauf ab, einen akademischen Grad wie ein Diplom, einen Bachelor oder einen Master zu erlangen und wird an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen angeboten. Eine Variante des Fernstudiums, die auf internetgestützter Darbietung basiert, ist das Online-Studium. Im Fernstudium findet, anders als im Präsenzstudium, der Großteil des Lernens abseits der Universität statt. Die Studierenden erwerben ihr Wissen durch speziell aufbereitete Materialien und multimediale Lernressourcen. Bewertet werden sie durch die Auswertung von Einsendeaufgaben oder -prüfungen.

„Fernunterricht“ hingegen umfasst jede Form der Wissensvermittlung, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:


1. Ein schriftlich aufgesetzter "Fernunterrichtsvertrag" bildet die vertragliche Grundlage 


2. Der Unterricht ist kostenpflichtig, es wird also ein Entgelt verlangt


3. Die Vermittlung der Lerninhalte erfolgt vorwiegend oder ausschließlich über räumliche Distanz


Die räumliche Trennung zwischen Lehrern und Fernlernenden wird als erfüllt angesehen, wenn mehr als die Hälfte der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten mithilfe von Medien übertragen wird und dies in einer asynchronen Kommunikation erfolgt.

Unter „asynchroner Kommunikation“ versteht man, dass einzelne Beiträge zeitlich versetzt erfolgen. Bei Verwendung synchroner Kommunikationsmittel wie Live-Chats ist ein direkter Kontakt ähnlich wie in Präsenzveranstaltungen jederzeit möglich. Hierbei ist eine "räumliche Trennung" nach dem FernUSG trotz geographischer Distanz nicht gewährleistet. Bei einem asynchronen Austausch (z.B. über Weblogs oder Foren) werden die Voraussetzung der "räumlichen Trennung" gemäß dem FernUSG erfüllt.

Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, das Forum mit Fragen zu füllen und Kommentare zu hinterlassen, jedoch erfolgt keine simultane Antwort.


4. Es findet eine entsprechende Überwachung des Lernerfolgs statt.


Eine solche Lernerfolgsüberwachung kann beispielsweise durch eine Abschlussprüfung nach Abschluss des Fernunterrichts gewährleitet werden.


Inhalt der Anhörung der ZFU


Nach Einreichung eines Antrags entscheidet die ZFU über die Zulassung des Fernlehrgangs im Wege einer Anhörung. Wenn ein Fernlehrgang zugelassen wird, erhält er eine Zulassungsnummer. Diese Nummer muss künftig durch den Anbieter in Informationsmaterialien deutlich sichtbar angegeben werden. Unterrichtsangebote, die einer Zulassungspflicht unterliegen und sich noch im Zulassungsprozess bei der Zentralstelle befinden, werden mit der Ergänzung "Vorläufig zugelassen" zusammen mit der entsprechenden ZFU-Nummer vermerkt.
 Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine Prüfung, um festzustellen, ob das angestrebte Ziel des Fernlehrgangs grundsätzlich erreichbar ist. Hierbei werden Faktoren wie Praxisbezug, Lehrmethode, Betreuungskonzept und die Lernüberwachung überprüft. Die ZFU achtet auch darauf, ob die Fernunterrichtsverträge und Informationsmaterialien den Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Wenn Unternehmen Fernlehrgänge in der betrieblichen Weiterbildung einsetzen möchten, müssen diese Bildungsangebote ebenfalls zugelassen sein, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes fallen.


Folgen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 FernUSG


Der Zentralen Fachstelle für Fernunterricht müssen gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 FernUSG sowohl Zulassungspflichten als auch bloße Anzeigepflichten für Fernlehrangebote mitgeteilt werden. Eine Zulassung der ZUF ist kostenpflichtig. Die Zentralstelle ist, wie bereits erwähnt, unter anderem für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 21 FernUSG zuständig. Der § 21 des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich des Fernunterrichts. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig nicht zugelassene Fernlehrgänge, die zulassungspflichtig sind, und anzeigepflichtige Fernlehrgänge, die nicht angezeigt wurden vertreibt oder vertreiben lässt. Im ersten Fall droht gemäß § 21 Abs. 2 FernUSG eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro, im zweiten Fall eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro. Schließt ein Anbieter einen Fernunterrichtsvertrag über einen nicht zugelassenen Fernlehrgang, der zulassungspflichtig ist, so ist dieser Vertrag nach § 7 Absatz 1 FernUSG nichtig. Unterlässt der Betreiber also die Registrierung bei der zuständigen Zentrale drohen Geldbußen. Zusätzlich kann es zu teuren Abmahnverfahren durch Mitbewerber kommen. Auch die Wettbewerbszentrale mahnt nicht zugelassene Anbieter ab. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Gesetzeslage des Fernunterrichtsschutzgesetzes auseinanderzusetzen.


Was tun bei einer Anhörung der ZFU wegen FernUSG?


Keinesfalls sollten Sie bei einer FernUSG-Anhörung der ZFU unbedachte Äußerungen (telefonisch oder schriftlich) tätigen. Lassen Sie den Sachverhalt von einem Experten prüfen und sich bzgl. einer Antwortstrategie beraten. Gerne vertreten wir Sie als Fachanwalt für IT-Recht zu allen Fragen im FernUSG:


LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte - Anwälte für FernUSG



Foto(s): LL

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