Zu den Auszahlungsanfechtungen im Insolvenzverfahren

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Anfechtbare Auszahlungen und Rechtshandlungen während der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag nach den §§ 129 ff. InsO stehen in anlegerrechtlichen Insolvenzverfahren häufig im Raume (§§ 130, 131, 132 InsO), ebenso vorsätzlich benachteiligende Rechtshandlungen während der letzten 10 Jahre nach § 133 InsO. Zahlungen von Emittenten an Anleger vier Jahre vor dem Insolvenzantrag wurden nicht selten als unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO gewertet und zurückgefordert.

Die Anfechtungsklage unterfällt § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Ist eine Untersagung von Anfechtungsklagen durch den Gläubigerausschuss oder durch die Gläubigerversammlung möglich?  Die herrschende Meinung sagt ja. Eine differenzierte Zusammenfassung dazu ist zu lesen in der ZIP 2013, 2038, „Gläubigerautonomie und Insolvenzanfechtung“ (Autor: Klaus Wimmer http://zip-online.de/16ef377300c5f4a17e3746d69781cf20). Wege zur vorbeugenden Verhinderung der Anfechtungen werden hier detailreich aufgezeigt, ebenso Hürden in Bezug auf mögliche Stimmverbote und die Wertungsmöglichkeiten der Stimmen bei Stimmverboten.

Maßgeblich ist letztlich das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger an bestmöglicher und gleichmäßiger Befriedigung. Es käme bei den Anfechtungen von Zahlungen an die Anleger also auf den Mehrertrag und den Auszahlungszeitpunkt für die Mehrheit der Anleger an. Von Interesse ist zunächst die zügige Auszahlung der Quote an eine Vielzahl von Anlegern.

Grundsätzlich kann die Gläubigerversammlung den Verzicht auf Anfechtungsklagen beschließen. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch mit dem Antrag auf Aufhebung gestellt werden nach § 78 Abs. 1  InsO. Das Gericht müsste bei Widerspruch dann im Wege einer Interessensabwägung über den Antrag entscheiden, ob der Verzichtsbeschluss aufzuheben ist oder nicht. Maßgeblich wäre wohl das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger an bestmöglicher und gleichmäßiger Befriedigung, wie oben ausgeführt. Soweit die ersten Alternative.

Etwas umständlicher, aber auch sicherer zur Verhinderung der Anfechtung wäre als zweite Alternative ein Insolvenzplan. Der Insolvenzverwalter darf auf Grundlage eines Insolvenzplanes nur einen bei Aufhebung des Verfahrens bereits rechtshängigen Anfechtungsprozess weiterführen (BGH, Urteil vom 11.04.2013 – IX 122/12 – BeckRS 2013, 07776, NJW-Spezial, 2013, 373). Der Insolvenzverwalter ist dann nicht nach § 259 III 1 InsO prozessführungsbefugt, wenn die Klage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde. Bei einem Insolvenzplan allerdings wäre die Frage der Versteuerung von Sanierungsgewinnen vor dessen Beschließung mit Verhandlungen mit den Finanzbehörden zu lösen.


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