Zu spät ist zu spät – Fehler, die sich vermeiden lassen – Teil 2

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5. Ich habe ein notarielles Testament, dieses kann nicht angefochten werden

Gleichgültig ob es sich um einen handschriftliches Testament oder auch ein notarielles Testament handelt, kann dieses bei Vorliegen bestimmter Gründe angefochten werden. Da der Notar zu Beginn der Beurkundung die Testierfähigkeit feststellt und dies auch in dem notariellen Testament aufnimmt, sprechen hier Anhaltspunkte für das Vorliegen der Testierfähigkeit. Allerdings kann der Notar mangels medizinischer Fachkompetenz natürlich nicht sicher bestimmen, ob eine Person tatsächlich noch testierfähig ist. Daher werden bei Zweifeln an der Testierfähigkeit genauso auch notarielle Testamente überprüft.

6. Ich habe das Erbe ausgeschlagen und möchte jetzt meinen Pflichtteil geltend machen

Ich bin zusammen mit meinen Geschwistern Erbe nach dem Tod unserer Eltern geworden. Da ich nicht mit meinen Geschwistern über den Verkauf oder die Vermietung unseres Elternhauses streiten möchte, habe ich das Erbe ausgeschlagen. Jetzt möchte ich meinen Pflichtteil geltend machen.

Ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, erhält keinen Pflichtteil. Nur wenn in einem Testament neben der Erbeinsetzung auch Teilungsanordnungen, Vermächtnisse oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sind, kann der Erbe gemäß § 2306 BGB das Erbe ausschlagen und trotzdem noch seinen Pflichtteil verlangen. Dies geht aber nur in den ausdrücklich in § 2306 BGB genannten Fällen. Ansonsten verliert der Erbe mit der Ausschlagung auch sein Pflichtteilsrecht.

7. Mein Ehemann ist verstorben, ich möchte unser gemeinsames Testament abändern

Dies ist nur dann ohne weiteres möglich, wenn in dem Testament ausdrücklich ein Abänderungsrecht eingeräumt wurde. Häufig findet sich in dem Testament aber gar keine Regelung hierzu. Dann wird es schwierig. Es ist dann zu überprüfen, ob die Eheleute bei Verfassen des Testaments eine solche Abänderungsmöglichkeit wollten.

Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass Ehegattentestamente, in welchem die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt wurden, nicht mehr nach dem Tod des Ehepartners einseitig abzuändern sind. Diese Testamente sind bindend geworden. Allerdings handelt es sich hier immer um Einzelfallentscheidungen. Es sollte daher schon bei Erstellung des Testaments ausdrücklich aufgenommen werden ob und in welchem Umfang der Längstlebende Änderungen des gemeinschaftlichen Testaments vornehmen darf.


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